Wichtige Änderungen in 2022

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Inhalt

Arbeitsrecht

Arbeitgeber von Altersvollrentnern müssen wieder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen

Für Arbeitnehmende, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Der dennoch zu zahlende Arbeitgeberanteil war für 5 Jahre ausgesetzt. Zum 1.1.2022 kehrt dieser Arbeitgeberanteil zurück.

Hintergrund

Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, rentenversicherungsfrei. Unabhängig von einem Rentenbezug besteht vom selben Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Aktuell beträgt die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung 65 Jahre und 10 Monate für die Personen, die im Kalenderjahr 1956 geboren sind.

So hat eine am 15.1.1956 geborene Person am 14.1.2021 das 65. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf des Monats November 2021 erreicht die Person die Regelaltersgrenze, also ab 1.12.2021. In einer weiter ausgeübten Beschäftigung ist die Person daher ab 1.12.2021 rentenversicherungsfrei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters bezieht. In der Arbeitslosenversicherung besteht auf jeden Fall ab 1.12.2021 Versicherungsfreiheit, auch wenn die Person keine Rente bezieht.

Schon vor langer Zeit hat der Gesetzgeber trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit eine Beitragspflicht für den Arbeitgeber der betreffenden Person in beiden Versicherungszweigen festgelegt. Die Beitragspflicht umfasst den normalerweise für Versicherungspflichtige zu entrichtenden Arbeitgeberanteil. Im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung ist diese Verpflichtung seit dem 1.1.2017 ausgesetzt.

Das gilt ab 1.1.2022

Die Aussetzung dieser Beitragspflicht ist allerdings bis zum 31.12.2021 befristet und entfällt damit zum kommenden Jahreswechsel. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab 1.1.2022 für diese Personen wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat.

Dies gilt auch für laufende Beschäftigungen mit entsprechend betroffenen Personen.

Hinweis

Diese Änderung hat Auswirkungen auf den Beitragsgruppenschlüssel im Meldeverfahren. Ohne die Beitragspflicht war die 3. Stelle in dem Beitragsgruppenschlüssel mit einer 0 anzugeben. Die Ziffer für den Beitragsanteil des Arbeitsgebers ist die 2.

Diese Änderung im Beitragsgruppenschlüssel stellt einen meldepflichtigen Tatbestand dar. Entsprechend sind alle laufend beschäftigten Personen, die von dieser Änderung betroffen sind, zum 1.1.2022 mit einer Änderungsmeldung umzumelden. Durch die Änderungsabmeldung wird die eigentlich zum 31.12.2021 zu übermittelnde Jahresmeldung hinfällig.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt stufenweise auf 10,45 EUR

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1.1.2022, eine weitere Erhöhung folgt am 1.7.2022.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Der gesetzliche Mindestlohn wird von derzeit 9,60 EUR auf 9,82 EUR angehoben. Zum 1.7.2022 folgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 EUR.

Hinweis

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht hier allerdings vor, dass der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 EUR angehoben werden soll. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden. Wann diese einmalige Anpassung kommt, ist noch unklar.

Solange gilt noch die vom Bundeskabinett am 28.10.2020 beschlossene Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung.

Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-EUR-Grenze an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520-EUR-Job.

Lohn und Gehalt

Entgeltumwandlung in der bAV: Arbeitgeberzuschuss ab 2022 verpflichtend

Ab 2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Bisher war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten.

Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1.1.2019 betraf, wird damit auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert.

Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Hinweis

Maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung der Sozialversicherungsersparnis ist nach Ansicht der Sozialversicherungsträger der Monat, in dem der Beitragsanspruch entsteht. Für den Arbeitgeber ist die tatsächliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch teilweise nur in der Jahresbetrachtung ersichtlich. Unter Umständen müssen dabei sogar Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die aus Einmalzahlungen im 1. Quartal des Folgejahres entstehen. Grund dafür ist die sog. “März-Klausel”, wonach Sonderzuwendungen zwischen dem 1.1. und dem 31.3. häufig noch dem Vorjahr zuzurechnen sind.

Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld: Bezugszeitraum verlängert

Das deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sind bis ins Jahr 2022 verlängert worden. Das gilt bisher jedoch nicht für die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds.

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Immer noch verrichten zahlreiche Beschäftigte in Deutschland Kurzarbeit. Das ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts. Während der Coronapandemie wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert. Die Bezugsdauer ist auf bis zu 24 Monate ausgeweitet worden. Diese Erleichterungen sind bis zum 31.3.2022 verlängert worden.

Außerdem ist zeitweise eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit erfolgt:

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 %.

Diese Erhöhungen gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, maximal bis 31.12.2021.

Das Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei.

Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängig von der (steuerlichen) Kinderzahl

Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 67 bzw. 77 bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz wird gezahlt für

  • Beschäftigte, die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben (minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr);
  • Beschäftigte, deren Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM zugrunde gelegt. Ist bei den Mitarbeitenden ein Kinderzähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.

In der Steuerklasse V müssen Beschäftigte hingegen einen Nachweis erbringen, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. Dies kann insbesondere über einen Auszug der ELStAM des Ehegatten/Lebenspartners nachgewiesen werden.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 steuerfrei

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung) sind eigentlich steuerpflichtig. Aufgrund der in der Coronakrise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber jedoch die Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt.

Nach der Regelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden. Unter die Steuerbefreiung fällt neben dem Kurzarbeitergeld und dem Saison-Kurzarbeitergeld auch das Transferkurzarbeitergeld. Eine Verlängerung ist bisher nicht in Sicht.

Kinderkrankengeld auch bei Schulschließung

Durch die Ausweitung der Kinderkrankentage können Eltern im Jahr 2021 insgesamt 30 Tage pro Elternteil Kinderkrankengeld beantragen. Der Anspruch besteht auch in den Fällen, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Inzwischen ist vorgesehen, dass auch zeitlich begrenzt auf das Jahr 2022 je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage besteht, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (zum Beispiel Kita- und Schulschließung) soll bis zum 19.3.2022 bestehen.

Auch das Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Es wird jedoch nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse gewährt.

Sachbezüge: Arbeitgeber dürfen künftig höhere Beträge steuerfrei gewähren

Die Grenze, bis zu der Sachbezüge steuerfrei sind, erhöht sich für alle Beschäftigten von 44 EUR auf 50 EUR.

Das ändert sich ab 2022

Sachbezüge, die mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn sie nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR (bis 31.12.2021: 528 EUR EUR) im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.

Bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachzuwendung unter die Freigrenze von 50 EUR fallen, muss zudem seit 2020 beachtet werden, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.

Hinweis

§ 8 EStG wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 dahingehend geändert, dass die Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ab 1.1.2022 von 44 EUR auf 50 EUR erhöht wurde. Der in § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG bestehende Bewertungsabschlag für die Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber wurde auf Überlassungen durch mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen erweitert. § 8 Abs. 4 EStG wurde neu eingeführt, in dem für die Anwendung verschiedener Befreiungs- und Pauschalierungsvorschriften definiert wird, unter welchen Voraussetzungen Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Sachbezüge: Neue Regeln für Gutscheine und Geldkarten

Ab 2022 müssen Arbeitgeber und Mitarbeitende bei der Nutzung von Gutschein- und Prepaid-Karten aufpassen. Denn steuerfrei sind sie nur noch in engem Rahmen.

Das ändert sich ab 2022

Als steuerfreier Sachbezug werden nur Gutscheine und Geldkarten anerkannt, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind 3 verschiedene Kategorien erlaubt.

Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 1

Hierzu gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllen. Dies sind Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen.

Darüber hinaus gehören zur Fallgruppe 1 auch Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt als erfüllt bei städtischen Einkaufs – und Dienstleistungsverbünden im Inland sowie bei Einkaufs – und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z.B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.

Aus Vereinfachungsgründen erkennt die Finanzverwaltung auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland und im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. eine Marke, ein Logo) als Sachbezug an.

Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 2

Zur zweiten Fallgruppe gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG erfüllen. Hierzu zählen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Dabei kommt es auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland nicht an.

Das sind z.B. Gutscheine für Fahrberechtigungen, Park & Ride, Nutzung von Fahrrädern, Streamingdienste, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Fitnessleistungen, Bekleidung etc.

Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 3

Zur dritten Fallgruppe gehören Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG erfüllen. Sie berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen deutschlandweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Dies betrifft Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen, Essensgutscheine, Restaurantschecks, Zuschüsse zu Mahlzeiten etc.

Kriterien nicht erfüllt

Gutscheine, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, stellen ab 2022 Barlohn dar.

Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze für 2022

Die Sozialversicherungswerte 2022 für das Versicherungs- und Beitragsrecht wurden festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenze 2022: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt im Jahr 2022 unverändert im Vergleich zum Jahr 2021 bei 4.837,50 EUR monatlich (58.050 EUR jährlich). Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2022 ebenfalls unverändert bei 64.350 Euro.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese beträgt ab dem 1.1.2022 unverändert 58.050 EUR.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2022

Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.050 EUR monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 84.600 EUR. Damit sinkt die Beitragsbemessungsgrenze RV West im Vergleich zum Jahr 2021. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 103.800 EUR jährlich bzw. 8.650 EUR monatlich.

In den neuen Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze RV Ost 2022 auf monatlich 6.750 EUR bzw. jährlich 81.000 EUR angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.350 EUR monatlich bzw. 100.200 EUR jährlich.

Bezugsgröße 2022

Die Bezugsgröße wird im Jahr 2022 nur in den neuen Bundesländern angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße unverändert zum Jahr 2021 3.290 EUR monatlich bzw. 39.480 EUR jährlich.

Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2022 ein Wert von 3.150 EUR monatlich bzw. 37.800 EUR jährlich (2021: 3.115 EUR monatlich bzw. 37.380 EUR jährlich).

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2022

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld unverändert 353,14 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 353,14 EUR (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt voraussichtlich 38.901 EUR.

Rechengrößen 2022

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 % und in den alten Bundesländern minus 0,34 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2022 in West und Ost angepasst.

Sonstige Steuern

Grundsteuerreform: Neubewertung startet 2022

Betroffen von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland, die auf den Stichtag 1.1.2022 neu bewertet werden müssen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 1.7.2022 möglich sein wird.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen. Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt.

Grundsteuerreform: Modelle

Im Grundsteuer-Reformgesetz wird das sog. “Bundesmodell” normiert. Gleichzeitig haben einige Länder die Möglichkeit genutzt, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).

Folgende Länder setzen das Bundesmodell um:

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein,
  • Thüringen,
  • Saarland und Sachsen mit Abweichung bei der Höhe der Steuermesszahlen.

Öffnungsklausel für Bundesländer

Diese Bundesländer führen für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke im Grundvermögen) eigene Modelle ein:

  • Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell
  • Bayern: Flächenmodell
  • Hamburg: Wohnlagenmodell
  • Hessen: Flächen-Faktor-Modell
  • Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A) werden alle Länder das Bundesmodell im Wesentlichen unverändert anwenden.

Grundsteuerreform: Feststellung des Grundsteuerwerts

Für jede einzelne wirtschaftliche Einheit bedarf es einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt. Diese ist Voraussetzung, damit Städte und Gemeinden ihre Grundsteuer ab dem 1.1.2025 erheben können. Die Erklärung muss bereits im Jahr 2022 elektronisch abgegeben werden. Nach derzeitigem Stand ist die Abgabe ab dem 1.7.2022 möglich. Letzter Tag der Abgabefrist soll bereits der 31.10.2022 sein. Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. In der Regel ist das der Eigentümer des Grundstücks.

Auf Basis des Grundsteuerwertbescheids wird später der Grundsteuermessbescheid erlassen, der wiederum Grundlage für den Grundsteuerbescheid ist, der die ab dem 1.1.2025 zu zahlende Grundsteuer einfordert.

Steuerrecht Arbeitnehmer

Anhebung des Grundfreibetrags und Ausgleich der kalten Progression

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags soll die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

Hintergrund

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Anpassung des vorgesehenen Erhöhungsbetrags beim Grundfreibetrag für 2022 ist die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend aktiv geworden. Die Änderung ist über den Finanzausschuss im Bundestag erfolgt.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Jahr2022
Grundfreibetrag9.984 EUR
Erhöhung gegenüber Vorjahr288 EUR

Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2022 nach rechts verschoben. Danach ist etwa der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 278.732 EUR (2022) zu zahlen.

Das sind die Sachbezugswerte für 2022

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Auch für das Jahr 2022 gibt es deshalb neue Werte.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2021 auf 270 EUR angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 1,87 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro

anzusetzen.

Ab 1.1.2022 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten 241 EUR betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2022 8,03 EUR.

Hinweis

Sachbezüge sind 2022 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Verpflegungsmehraufwand im Ausland: Keine neuen Pauschalen für 2022

Im Gegensatz zu den Vorjahren werden keine neuen Pauschbeträge zu Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen 2022 veröffentlicht werden.

Hintergrund

Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit im Ausland können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit die Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der jeweils gültigen Pauschalen geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden.

Bei mehrtägigen Reisen ins Ausland hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. Bei 1-tägigen Reisen ins Ausland wird eine Verpflegungspauschale nur gewährt, wenn die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt. Es kommt darauf an, wann der Arbeitnehmer seine vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland beginnt, nach dem Grenzübertritt als Auslandsreise fortsetzt und am Ende der Reise wieder ins Inland zurückkehrt.

Auslandsreisekostensätze gelten ab 1.1.2021 und auch 2022

Steuerpflichtige haben seit dem 1.1.2021 die geänderte Ländergruppeneinteilung bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten in Auslandsfällen zu berücksichtigen.

Die seit dem 1.1.2021 geltenden Pauschalen für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten auch für 2022.

Steuerrecht Privatvermögen

Unterhaltsleistungen: Anhebung des Höchstbetrags

Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird angehoben, da sich dieser ebenfalls der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Im Zuge der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag.

Jahr2022
Höchstbetrag Unterhaltsleistungen9.984 EUR
Erhöhung gegenüber Vorjahr288 EUR

Steuerrecht Unternehmer

Anpassungen bei durchschnittssatzbesteuerten Land- und Forstwirten

Erhebliche Veränderungen werden sich ab dem 1.1.2022 im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ergeben, soweit die Land- und Forstwirte bisher die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewendet hatten.

Hintergrund

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist zum 1.1.2022 eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Durchschnittssatzbesteuerung eingeführt worden. Da die Regelung – Anwendung eines Sondersteuersatzes und Pauschalierung der Vorsteuer in gleicher Höhe – nach Auffassung der EU-Kommission im Ergebnis zu einer Subvention geführt hat, wurde die Anwendungsmöglichkeit auf Land- und Forstwirte beschränkt, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG 600.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

Zur Prüfung der Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der jeweilige Unternehmer realisiert. Erzielt z. B. ein Landwirt neben seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft noch Einkünfte aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage, sind diese Umsätze seines einheitlichen Unternehmens zusammenzurechnen.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte beträgt derzeit 10,7 %. Ab dem Jahr 2022 sind es nur noch 9,5 %.

Zukünftig wird durch die Änderung des § 24 Abs. 1 UStG der Durchschnittssatz jährlich automatisch auf den jeweils aktuellen Wert angepasst.

Hinweis

Das Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des Durchschnittssteuersatzes ist derzeit noch nicht abgeschlossen, der Bundesrat muss dem Gesetz, das der Bundestag am 18.11.2021 verabschiedet hatte, am 17.12.2021 noch zustimmen.

Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert.

Das ändert sich

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzlich zur Fixkostenerstattung im Rahmen der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus (= “Überbrückungshilfe IV”), einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Es soll aber in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert werden, sodass insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung erhalten.

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Auch die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund von Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware zu berücksichtigen.

So können weiterhin auch die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben sind künftig keine Kostenposition mehr.

Beihilferechtlichen Höchstgrenzen erhöht

Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. EUR.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.

Künstlersozialabgabe 2022: Abgabesatz bleibt weiter stabil

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. 2022 bleibt der Abgabesatz stabil.

Das gilt ab 1.1.2022

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird jährlich mit der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Seit dem 1.1.2018 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,2 %. Und auch im Jahr 2022 bleibt der Abgabesatz weiterhin unverändert bei 4,2 %.

Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Minijob: Umlage U1 sinkt ab 2022

Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Betrieben zu helfen. Es soll die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Zum 1.1.2022 ändert sich der Umlagesatz U1 bei Minijobs.

Hintergrund

Minijob-Arbeitgeber sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, ihren Minijobbern bei Arbeitsunfähigkeit infolge

  • unverschuldeter Krankheit oder
  • einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme

das Arbeitsentgelt für mindestens 6 Wochen in ungeminderter Höhe fortzuzahlen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung. In dieser Zeit erhalten krankenversicherungsfreie Minijobber im Gegensatz zu mehr als geringfügig beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden auch kein Krankengeld von der Krankenkasse.

Das ändert sich zum 1.1.2022

Zum 1.1.2022 senkt die Arbeitgeberversicherung der KBS den Umlagesatz U1. Diese sinkt von 1,0 auf 0,9 %. Auch die Umlage U2 sinkt zum 1.1.2022.

Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.

Hinweis

Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2 automatisch angepasst. Insoweit sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Wenn der Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2022 in richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den Überweisungsbetrag anpassen.

Minijob: Umlage U2 sinkt ab 2022

Minijobberinnen haben bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten im Umlageverfahren erstattet. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz.

Hintergrund

Die Teilnahme am “Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)” ist für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend. Die Arbeitgeber werden durch das Ausgleichsverfahren vor hohen Belastungen aufgrund des durch Mutterschaft bedingten Ausfalls von Arbeitnehmerinnen geschützt.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Der Umlagesatz zur U2 sinkt ab 1.1.2022 von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitsentgelts. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. Auch der Umlagesatz zum Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) sinkt zum 1.1.2022.

Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.

Hinweis

Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2 automatisch angepasst. Insofern sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Wenn der Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2022 in richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den Überweisungsbetrag anpassen.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Was gilt ab 2022?

Der Gesetzgeber will die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG verbessern. Dies soll durch die Einführung einer Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer erreicht werden. Doch es gibt auch noch weitere Änderungen im Bereich der Besteuerung von Gesellschaften.

Kern der geplanten Änderungen

Nach dem Gesetz sollen alle Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erstmals für den VZ (Veranlagungszeitraum) 2022 beantragen können, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Unverändert wird die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleiben. Zusätzlich ist auch ein Rückweg vorgesehen – die Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft.

Option zur Körperschaftsteuer

Für die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ist ein Antrag erforderlich. Wird diese Möglichkeit gewählt, findet ein sog. Wechsel des Besteuerungsregimes statt. Für alle Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und auch verfahrensrechtlich erfolgt eine vollständige Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft. Auswirkungen gibt es auch bei der Grunderwerbsteuer.

Keine Auswirkungen ergeben sich für die Erbschaftsteuer.

Der Optionsantrag ist unwiderruflich. Die Option muss noch vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab welchem eine Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Der Antrag ist beim für die Besteuerung der Personengesellschaft örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Antrag wirkt sich zugleich auf die Besteuerung der Gesellschafter aus. Damit ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, der allerdings mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf.

Erstmals kann ein Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung für den VZ 2022 gestellt werden. Der Antrag ist nicht zustimmungsbedürftig, sodass die Finanzverwaltung keine Möglichkeit hat, eine Option abzulehnen.

Der Antrag muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Auch muss der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt eingegangen sein. In formeller Hinsicht kann der Antrag wirksam bereits im Jahr 2021 gestellt werden.

Ein Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung kann von allen Gesellschaften gestellt werden, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel in Frage kommen würden. Das gilt damit für die OHG, die KG einschließlich einer GmbH & Co. KG sowie für die PartG. Vom Optionsrecht ausgeschlossen werden damit Einzelunternehmen, GbR aber auch Investmentfonds im Sinne des InvStG.

In sachlicher Hinsicht umfasst die Option die Besteuerung nach dem Einkommen. Für eine optierende Gesellschaft werden folglich alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG sowie im Zerlegungsgesetz Anwendung finden, soweit diese für Körperschaften gelten.

Soweit Normen nur für ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden diese für eine optierende Gesellschaft keine Anwendung. Auch Tatbestandsmerkmale, die nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können, gelten für eine optierende Gesellschaft nicht.

In rechtlicher Hinsicht gilt der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel. Deshalb sind für den optionsbedingten Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Regelungen in §§ 20 ff. UmwStG analog anzuwenden. Es liegt damit grundsätzlich ein Veräußerungsvorgang vor; die übernehmende Gesellschaft gewährt für das eingebrachte Betriebsvermögen neue Gesellschaftsanteile als Gegenleistung.

Auf Ebene der Gesellschafter ist zu beachten, dass die bisherigen Mitunternehmer durch die Option steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden. Dies mit allen weiteren steuerlichen Folgen.

Mit der Option wird auch eine Möglichkeit zur Rückoption geschaffen. Auch eine Rückoption ist nur vor Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich; eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung als Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Für eine Rückoption ist keine zeitliche Mindestverweildauer als optierte Gesellschaft vorgesehen, sodass bereits nach einem Jahr ein Wechsel zurück möglich ist.

Die Rechtsfolgen sind, dass die Gesellschaft ab dem folgenden Wirtschaftsjahr steuerlich wieder als Personengesellschaft besteuert wird; dies gilt entsprechend auch für ihre Gesellschafter. Bisher thesaurierte Gewinne gelten mit der Rückoption als ausgeschüttet und sind von den Gesellschaftern zu versteuern.

Die Rückoption gilt – wie zuvor die Option – als Formwechsel, verbunden mit allen Gestaltungs- und Wertansatzmöglichkeiten.

Eine Rückoption wird automatisch (ohne Antrag) ausgelöst, sobald die Voraussetzungen entfallen. Das ist z. B. der Fall, wenn aus einer OHG oder KG eine GbR wird.

Währungskursschwankungen

Mit im Gesetz enthalten ist auch ein steuerlich anerkannter Betriebsausgabenabzug für Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw. bei Inanspruchnahmen von Sicherheiten für Darlehensforderungen. Die bisher vorzunehmende Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung wird erstmals für nach dem 31.12.2021 eintretende währungskursbedingte Gewinnminderungen nicht mehr gelten.

Mehr- und Minderabführungen

Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die steuerlichen Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System ersetzt – die sog. Einlagelösung.

Solche aktiven oder passiven Ausgleichsposten sind immer dann erforderlich, wenn der an den Organträger auf der Grundlage des Ergebnisabführungsvertrags abgeführte handelsbilanzielle Gewinn vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und die Ursache der Abweichung in der organschaftlichen Zeit begründet ist.

Künftig führen organschaftliche Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft. Sind Mehrabführungen der Organgesellschaft an den Organträger gegeben, stellen diese eine Einlagenrückgewähr dar – die sog. Einlagelösung.

Auf Ebene des Organträgers erhöht bzw. mindert sich in der Steuerbilanz der Beteiligungsansatz für die Organgesellschaft. Dies erfolgt jedoch – anders als bei den organschaftlichen Ausgleichsposten – nicht im Verhältnis der Beteiligungsquote, sondern jeweils in voller Höhe. Zeitlich werden die organschaftlichen Minder- bzw. Mehrabführungen zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft berücksichtigt.

Auf Ebene der Organgesellschaft sind damit korrespondierende Änderungen im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto verbunden. Für organschaftliche Mehrabführungen wird ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto eingeführt, sodass organschaftliche Mehrabführungen zu keinen Beteiligungserträgen führen. Ferner ist vorgesehen, dass organschaftliche Mehrabführungen das steuerliche Einlagekonto vorrangig vor anderen Leistungen mindern.

Die Änderungen sollen erstmals auf Mehr- bzw. Minderabführungen nach dem 31.12.2021 anzuwenden sein.

Bisherige Ausgleichsposten

Um keine 2 Systeme parallel zu führen, ist vorgesehen, dass bisher beim Organträger noch bestehende Ausgleichsposten aus früheren Jahren in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen sind, das nach dem 31.12.2021 endet. Folglich erhöhen aktive Ausgleichsposten den steuerbilanziellen Beteiligungsbuchwert für die Organgesellschaft, passive Ausgleichsposten mindern diesen Wertansatz in der Steuerbilanz.

Im Fall, dass ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus aktivem Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung übersteigt, ergibt sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Beteiligungsertrag. Dieser Beteiligungsertrag ist zu versteuern – je nach Rechtsform des Organträgers entweder nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. nach § 8b KStG. Anstelle der Versteuerung soll es ein Wahlrecht geben, wonach der Beteiligungsertrag in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt und über 10 Jahre verteilt werden kann. Für den jährlichen Auflösungsbetrag erfolgt dann ebenfalls eine Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. nach § 8b KStG.

Das Wahlrecht zur Bildung einer Gewinnrücklage im Zusammenhang mit der Ersetzung der Ausgleichspostenmethode wird durch die organschaftliche Einlagelösung erweitert: Ein Wahlrecht besteht nicht nur dem Grunde, sondern nun auch der Höhe nach.

Kommt es im 10-jährigen Zeitraum zu einer Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft, wird die verbleibende Rücklage in vollem Umfang gewinnerhöhend aufgelöst. Einer Veräußerung der Organgesellschaft gleichgestellt wird u. a. die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung oder die Auflösung der Organgesellschaft.

Reiseleistungen bei der Umsatzsteuer

Bei der Ausführung von Reiseleistungen nach § 25 UStG sind zum Jahreswechsel 2021/2022 verschiedene Punkte zu beachten.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Bis 31.12.2021 konnte der Unternehmer die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln (§ 25 Abs. 3 Satz 3 UStG). Durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität ist diese Regelung zum 1.1.2022 aufgehoben worden.

Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH war durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität zum 18.12.2019 klargestellt worden, dass die Sonderregelungen für die Reiseleistungen auch (zwingend) in B2B-Fällen zur Anwendung kommen. Die Finanzverwaltung hat dies zum Anlass genommen, die Verwaltungsanweisungen umfassend zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang ist eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen worden, nach der der Unternehmer für bis zum 31.12.2021 ausgeführte Umsätze die bisherigen Verwaltungsanweisungen weiterhin anwenden kann. Die neuen Grundsätze sind deshalb (zwingend) erst ab dem 1.1.2022 anzuwenden.

Hinweis

Als Reiseleistungen nach § 25 UStG ist nicht nur die übliche Durchführung von (Pauschal-)Reisen zu verstehen. Da ab 2022 auch zwingend B2B-Sachverhalte unter § 25 UStG fallen, kann dazu z. B. auch die Organisation eines Betriebsausflugs durch eine Konzernmutter für organschaftlich nicht verbundene Konzerngesellschaften gehören, soweit dafür Reisevorleistungen (z. B. Beförderungsleistung, Unterbringung, Verpflegung, Unterhaltung) von Dritten in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss nur die Marge der Besteuerung unterworfen werden, für die Reisevorleistungen ergibt sich aber kein Vorsteuerabzug.

Steuervergütung für Europäische Einrichtungen

Es soll eine unionsrechtliche Vorgabe zur Steuervergütung für Europäische Einrichtungen in § 4c UStG eingeführt werden.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Bestimmte, abschließend aufgeführte Europäische Einrichtungen sollen die Umsatzsteuerbeträge für an sie ausgeführte Leistungen vergütet bekommen, wenn sich dies entweder aus dem Vertrag über die Europäische Union bzw. den Regelungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt oder es sich um Leistungsbezüge in Wahrnehmung der der Einrichtung übertragenen Aufgaben zur Reaktion auf die COVID-19-Pandemie handelt, soweit diese Leistungen nicht für eigene entgeltliche Leistungen verwendet werden. Für die Vergütung soll das Bundeszentralamt für Steuern zuständig sein.

Hinweis

Diese Festlegung für Europäische Einrichtungen soll inhaltlich entsprechend in § 5 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 UStG zur Befreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden.

Verdeckter Preisnachlass im Kfz-Handel

Die Übergangsregelung bezüglich der Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel endet zum 1.1.2022.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des BFH ermittelt sich die Bemessungsgrundlage bei einem Tausch anhand des subjektiven Werts, der der erhaltenen Leistung beigemessen wird. Die Finanzverwaltung hatte aufgrund dieser Rechtsprechung die bisherigen Regelungen zum verdeckten Preisnachlass im Kfz-Handel abgeschafft, beanstandet es aber für alle vor dem 1.1.2022 ausgeführten Leistungen nicht, wenn noch die bisherigen Rechtsfolgen zum verdeckten Preisnachlass angewendet werden.

Das ändert sich ab 1.1.2022

Für Umsätze ab dem 1.1.2022 gelten die geänderten Regelungen in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE. Abs. 5 wird aufgehoben.

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer i. H. d. Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs.

Verlängerung der Absenkung des Steuersatzes für Gastronomieumsätze

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird bis Ende 2022 verlängert.

Hintergrund

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Das ändert sich

Aufgrund der sich über den 30.6.2021 hinaus erstreckenden Auswirkungen der Corona-Pandemie ist durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Hinweis

Die Finanzverwaltung hat ihre schon im Jahr 2020 für Pauschalangebote getroffenen Vereinfachungsregelungen bezüglich der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verlängert. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.