Lohn und Gehalt: Änderungen in 2022

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Zum Jahresanfang 2022 treten beim Lohn und Gehalt einige Änderungen in Kraft. Die Wichtigsten haben wir hier zusammengestellt:

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022

Arbeitnehmer, die nach Mindestlohn bezahlt werden, dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen. Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro pro Stunde an. Zuvor waren es 9,60 Euro. Zum 1. Juli 2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde.

Die neue Bundesregierung will den Mindestlohn jedoch schon bald auf 12 Euro erhöhen. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) soll bereist Anfang 2022 ein Gesetzentwurf dazu vorgelegt werden.

Höhere Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen. Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat. Danach erhöht sie sich wie folgt:

  • im 2. Ausbildungsjahr: plus 18 Prozent
  • im 3. Ausbildungsjahr: plus 35 Prozent
  • im 4. Ausbildungsjahr: plus 40 Prozent

Corona-Bonus

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dabei sind Zahlungen bis zu 1.500 Euro drin – und zwar steuerfrei. Das Geld muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und soll unter anderem die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abmildern.

Elektronische Krankmeldung an Arbeitgeber ab Juli 2022

Bereits seit 1. Oktober 2021 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arztpraxen digital an die Krankenkassen übermittelt (Übergangsfrist für die Umstellung bis 31. Dezember). Ab 1. Juli 2022 soll die Krankschreibung dann auch elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden – und zwar von den Krankenkassen. Arbeitnehmer müssen den ehemals “gelben Schein” dann nicht mehr selbst im Unternehmen abgeben. Die Patienten erhalten lediglich noch eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.

Änderung für Minijobber

Neu für Minijobber: Ab dem 1. Januar 2022 muss bei der Meldung von kurzfristigen Minijobbern angegeben werden, bei welcher Krankenversicherung die Person versichert ist. Das hat die Minijob-Zentrale bekannt gegeben. Arbeitgeber sollen ab 2022 zudem eine Rückmeldung bei der Anmeldung bekommen, ob die Arbeitskraft weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im selben Kalenderjahr bereits hatte.

Sachzuwendungen ohne besonderen Anlass

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern ohne besonderen Anlass ab dem 01.01.2022 monatlich Sachbezüge bis EUR 50,00 einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen. Sachbezüge sind Zusatzleistungen vom Arbeitgeber, wie zum Beispiel Tankgutscheine, Essensgutscheine, ein Jobticket und die betriebliche Krankenversicherung (bKV). Bis zur Sachbezugsfreigrenze sind diese Leistungen für Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Sachzuwendung existiert zusätzlich zu der Sachzuwendung aus besonderem Anlass.

Absenkung des Wahlalters bei Betriebsratswahlen

In Unternehmen mit Betriebsrat wird außerdem das Wahlalter für Betriebsratswahlen herabgesetzt: Ab 2022 dürfen dann bereits 16-Jährige ihre Stimme abgeben. Zuvor lag das Mindestalter bei 18 Jahren. Wer selbst in den Betriebsrat gewählt werden will, muss jedoch nach wie vor mindestens 18 Jahre alt sein.

Red. jruder.de