Datenschutzbestimmungen werden zusammengeführt

In seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien zugestimmt.

Zusammenführung der Datenschutzbestimmungen

Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) werden die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Stammgesetz zusammengeführt. Das Gesetz passt zudem die geltenden Bestimmungen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und an die neuen Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes an.

Weniger Rechtsunsicherheit

Das Gesetz beseitigt durch das Nebeneinander von DSGVO, TMG und TKG verursachte Rechtsunsicherheiten bei Verbrauchern, die Telemedien und Telekommunikationsdienste nutzen, bei Diensteanbietern und bei den Aufsichtsbehörden. Es soll für Rechtsklarheit sorgen und einen wirksamen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre der Endnutzer gewährleisten.

Einwilligungserfordernis gemäß EU-Vorgaben

Dem Schutz der Privatsphäre beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen, insbesondere Cookies, sowie zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung hierzu dient eine Regelung zum diesbezüglichen Einwilligungserfordernis, die eng am Wortlaut der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie orientiert ist.

BfDI als Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Datenschutzbestimmungen des TKG bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten erfolgt zukünftig umfassend, also auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 28.05.2021