Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.
Informationsaustausch über Gefahrenlagen
Gerichtsvollzieher sollen im Vorfeld von Vollstreckungseinsätzen leichter Informationen über mögliche Gefahrenlagen erhalten: Sie dürfen künftig bei der Polizei Auskünfte über Schuldnerinnen und Schuldner oder weitere an der Vollstreckung beteiligte Personen einholen und polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefährdungspotenziale abfragen. Zudem können sie leichter um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor – von denen jedoch die Gerichtsvollzieher nichts wussten.
Höhere Pfändungsfreigrenzen
Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das so genannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.
Rechtsgrundlage für Länder bei Corona-Verordnungen
Kurzfristig ergänzte der Bundestag das Gesetz noch um eine Verordnungsermächtigung für die Länder: Dies können künftig eigene Rechtsverordnungen erlassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen für Personen zu schaffen, die vollständig geimpft oder nach einer Infektion genesen sind (vgl. hierzu auch TOP 94b).
Gestuftes Inkrafttreten
Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.
Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 07.05.2021