BAG: Arbeitnehmer haften für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

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Wählt ein Arbeitnehmer für einen ihm überlassenen Dienstwagen statt der 1-Prozent-Methode die Fahrtenbuchmethode, hat er selbst für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs zu sorgen. Den Arbeitgeber trifft insofern keine Hinweispflicht bezüglich etwaiger Defizite bei der Führung des Fahrtenbuchs. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Muss der Arbeitgeber, aufgrund eines vom Arbeitnehmer mangelhaften geführten Fahrtenbuchs, Lohnsteuer nachentrichten, so hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der keiner Verfallklausel unterliegt.

Quelle: BAG Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17

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