Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte

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Der Freistaat Bayern gewährt den durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffenen Marktkaufleuten und Schaustellern eine zusätzliche Unterstützung und stellt hierfür 30 Mio. EUR in Form eines monatlichen Unternehmerlohns in Höhe von bis zu 1.500 Euro für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 bereit. Der Unternehmerlohn wird zusätzlich zu den bestehenden Hilfen des Bundes (Überbrückungshilfe und Neustarthilfe) gewährt. Die Konditionen und Einzelheiten der Bayerischen Sonderhilfe Weihnachtmärkte finden Sie hier:

  • Ziel der Förderung:
    Ziel der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist die Unterstützung der von der Absage der Weihnachtsmärkte im Herbst 2021 betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
  • Wie hoch ist die Förderung?
    Der Unternehmerlohn beträgt monatlich 1.500 Euro und wird für fünf Monate (November 2021 bis März 2022) gewährt. Insgesamt beträgt die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte also 7.500 Euro.

Junge Beschicker (Aufnahme der Tätigkeit bzw. Gründung zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2021) erhalten bei Nachweis der geplanten Teilnahme an einem Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten pauschal einmalig 1.500 Euro.

Zur Vermeidung einer Überkompensation beträgt die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte höchstens 40 Prozent des Vergleichsumsatzes im November oder Dezember 2019.

  • Wer kann Anträge stellen?
    Antragsberechtigt sind Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen.

Die Antragsteller müssen einen Nachweis der Betroffenheit erbringen (z. B. durch Vorlage einer Standanmeldung, von Vertragsunterlagen, einer Bestätigung des Veranstalters oder einer Quittung für die Zahlung der Standgebühr).

Antragsberechtigt sind:

  • Soloselbständige mit gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit im Haupterwerb (d.h. der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte stammt aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit).
  • Geschäftsführende Inhaber von Kleinstunternehmen (d.h. höchstens 9 Mitarbeiter oder Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro) in Form von
    • Einzelunternehmen,
    • Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG),
    • Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (d.h. Kapitalgesellschaften wie
      z.B. GmbH oder UG mit einem Alleingesellschafter, der zugleich sozialversicherungsfrei Geschäftsführer ist und weniger als einen weiteren Mitarbeiter hat).

Jeder Beschicker kann nur einen Antrag stellen, auch wenn er mehrere Tätigkeiten ausübt. Hat ein Unternehmen mehrere Inhaber, kann nur einer von ihnen die Sonderhilfe beantragen.

Die Antragsteller müssen ihren Wohnsitz bzw. den Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte in Bayern haben.

Nicht antragsberechtigt sind Vereine und öffentliche Unternehmen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die erst nach dem 30. September 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder gegründet wurden.

  • Wann kann man den Antrag stellen?
    Die Antragstellung beginnt am 23.12.2021. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.
  • Was sind die Antragsvoraussetzungen?
    Erforderlich ist ein Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Dezember 2021 gegenüber Dezember 2019 (Vergleichsumsatz). Alternativ kann auch der November als Maßstab herangezogen werden, wenn der Weihnachtsmarkt im November (z.B. am ersten Adventswochenende) stattfindet. Als Vergleichsmonat können in Ausnahmefällen (z. B. keine Umsätze in November und Dezember 2019 wegen Krankheit) alternativ der November bzw. Dezember 2018 herangezogen werden. Für junge Beschicker (Aufnahme der Tätigkeit bzw. Gründung zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2021) gelten Sonderregelungen.

    Durch die Absage der Weihnachtsmärkte in Bayern wird die Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs und das Vorliegen einer besonderen Härte (Härtefall) vermutet.
  • Wie kann man den Antrag stellen?
    Anträge können ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden.

    Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten). Dies gilt für alle Antragsteller, auch für Soloselbständige. Direktanträge sind nicht möglich.

    Für die Kosten des prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte anfallen, wird eine Pauschale in Höhe von 500 Euro gewährt. Höhere Kosten können im Einzelfall nur bei entsprechender Begründung anerkannt werden.

    Bitte beachten Sie: Zwingend erforderlich ist, dass im Antragsportal das bayernspezifische Sonderdokument „Sonderhilfe Weihnachtsmärkte“ ausgefüllt, an den entsprechenden Stellen unterschrieben und hochgeladen wird. Wenn dieses Dokument nicht oder nicht vollständig ausgefüllt ist, kann der Antrag als unvollständig und unzulässig abgelehnt werden. Sofern die Bewilligungsstelle das Dokument nachträglich anfordern muss, verzögert sich die Bearbeitung der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte. Die wichtigsten Hinweise für prüfende Dritte wurden in einem Leitfaden für die Antragstellung zusammengestellt.

    Die Antragstellung ist ab 23.12.2021 möglich. Anträge können dann bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
  • Verhältnis zu anderen Hilfen
    Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte kann aufgrund ihres Förderzwecks (Unterstützung des privaten Lebensunterhalts) zusätzlich zur Überbrückungshilfe bzw.
    Neustarthilfe beantragt werden. Die kumulierte Förderung zur Überbrückungshilfe ist möglich, weil der Unternehmerlohn nicht auf die Überbrückungshilfe angerechnet wird.

    Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist allerdings ausgeschlossen bei Antragsberechtigung für das Bayerische Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe oder für vergleichbare, einen Unternehmerlohn gewährende Förderprogramme anderer Länder.

    Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ist auch ausgeschlossen bei Antragstellern, die Grundsicherung oder Kurzarbeitergeld beziehen.
  • BeihilferechtDie Sonderhilfe Weihnachtsmärkte fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag von 2,3 Mio. Euro darf nicht überschritten werden. Bei verbundenen Unternehmen ist sicherzustellen, dass die Summe der an einzelne Verbundunternehmen gewährten Kleinbeihilfen den beihilferechtlichen Höchstbetrag nicht überschreitet.
  • Wie läuft das Antragsverfahren?
    Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern. Im Gegensatz zu den anderen Härtefallhilfe-Anträgen ist bei der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte die Härtefallkommission nicht befasst.

Weiterführende Informationen:

Quelle: IHK