Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020

Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB bis 07.03.2022

In einer Meldung des Bundesamt für Justiz ( BfJ ) heißt es, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde.

Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: BfJ