Corona: Neue Regeln ab dem 26.08.2021

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Mit 58,9 liegt die vom RKI für München gemeldete 7-Tage-Inzidenz am heutigen Dienstag (24.08.2021) zum dritten Mal in Folge über dem Schwellenwert 50, sodass ab kommenden Donnerstag, 26. August, die Inzidenzeinstufung “über 50” gilt.
Damit treten ab Donnerstag nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wieder strengere Kontaktbeschränkungen in Kraft:

  • So sind dann private Zusammenkünfte nur mehr möglich für die Angehörigen des eigenen Hausstands und zwei weiterer Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
  • Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass, wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen, sind im Freien nur mehr 50 Personen und in Innenräumen nur mehr 25 Personen zulässig (Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet).
  • Auch bei öffentlichen Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis ist die maximal zulässige Personenzahl ab Donnerstag auf 50 Personen unter freiem Himmel und 25 Personen in geschlossenen Räumen begrenzt. Geimpfte und genesene Personen werden hier allerdings mitgezählt.
  • Sowohl bei privaten wie auch öffentlichen Veranstaltungen aus besonderem Anlass gilt bereits seit Montag in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).

Aktuelle Maßnahmen und Regelungen

Vollständig Geimpfte und Genesene

Vollständig gegen Corona geimpfte Personen sind ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt und damit von den Testnachweisen der 13. BayIfSMV befreit. Gleiches gilt auch für Genesene mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt.

Außerdem sind für vollständig Geimpfte und Genesene die Kontaktbeschränkungen ausgesetzt.

Nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Quarantänepflicht befreit. Ein Nachweis über den Impfstatus ist bei der Einreise nach Deutschland verpflichtend.

Wie weise ich meinen Status nach?

  • Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung durch Vorlage eines Impfnachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache erfolgen (auf Papier oder digital). Hierbei handelt es sich um den Impfpass bzw. Impfausweis, in dem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte bei der Impfung kein Impfausweis vorliegen, wird eine Impfbescheinigung ausgestellt. Diese Impfbescheinigung ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet. Infos zum digitalen Impfnachweis finden Sie unter “Impfungen für Münchner*innen”.
  • Genesene Personen können ihre vorherige Infektion durch Vorlage eines Dokuments in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache nachweisen (auf Papier oder elektronisch), aus dem die positive PCR-Testung eindeutig hervorgeht. Die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen.Hilfsweise kann auch die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation (Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt) nach einem positiven PCR-Test auf SARS-CoV-2 vorgelegt werden.
  • Genesene Personen, bei denen die Infektion mit SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt unddie bereits ihre erste Corona-Schutzimpfung erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Der Nachweis kann durch Vorlage des positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises erfolgen. Die 14-tägige Wartezeit nach der Impfung entfällt für diesen Personenkreis.

Weitergehende Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden Sie in den FAQ des Innenministeriums sowie in den FAQ des Gesundheitsministeriums.

Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser

In Alten- und Pflegeheimen gilt eine FFP-2 Maskenpflicht. Besucher*innen, die vollständig geimpft oder genesen sind, dürfen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (sog. OP-Maske) tragen. In Krankenhäusern gilt Maskenpflicht.

Für Besucher*innen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, gilt in Alten- und Pflegeheimen eine inzidenzunabhängige Testpflicht (3G-Regel); Die 3G-Regel gilt bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ auch in Krankenhäusern.

Weitergehende Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden Sie in den FAQ des Innenministeriums sowie in den FAQ des Gesundheitsministeriums.

Gastronomie und Hotspots

Die Innen- und Außengastronomie kann bis 1 Uhr öffnen, wenn in der Gaststättenerlaubnis, der Sondernutzungserlaubnis oder nach dem Ladenschlussgesetz keine frühere Schließung des Betriebes festgelegt ist. Gäste müssen im Innen- und Außenbereich eine FFP2-Maske tragen, die am Tisch abgenommen werden darf. Für Kinder unter 16 Jahren ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend, Kinder unter 6 Jahren sind von der Tragepflicht befreit. Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete). Speisen und Getränke zum Mitnehmen können ohne Testnachweis abgeholt werden. Auch für nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen gilt die 3G-Regel nicht.

Hotspot-Regeln

An den Hotspots Gärtnerplatz, Wedekindplatz und Türkenstraße (zwischen Schelling- und Akademiestraße inkl. Georg-Elser-Platz) sowie Professor-Huber-Platz und Veterinärstraße (inklusive Gehwege bis zur Hauswand zwischen Professor-Huber-Platz und Kreuzungsbereich Königinstraße) ist das Mitführen und das Benutzen von Glasbehältnissen – also Glasflaschen, Gläser oder Krüge – in öffentlichen Bereichen täglich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Von dem Verbot ausgenommen sind die Freischankflächen der Gastronomie während der Öffnungszeiten, ebenso Personen, die Glasbehältnisse von oder zu ihrer Wohnung oder Betriebsstätte transportieren.

> Allgemeinverfügung und Lagepläne

Schulen und Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Die für München aktuell gültige Regelung richtet sich nach der derzeit für die Stadt geltenden Inzidenzeinstufung.

  • Aktuell gilt: Bei einer Inzidenzfestlegung unter 100 ist in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder der Regelbetrieb möglich.
  • Bei einer Inzidenzfestlegung von 100 oder mehr erfolgt die Betreuung im eingeschränkten Regelbetrieb in festen Gruppen.

Details entnehmen Sie bitte den Informationen des Referats für Bildung und Sport.

Schulen

Sommerferien bis einschließlich 13. September. Für die ersten Unterrichtswochen hat der Ministerrat am 27.Juli 2021 eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht nicht nur im Inneren des Schulgebäudes, sondern auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Klassenzimmer angekündigt, um Infektionen durch Reiserückkehrer zu verhindern.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Webseiten des Referats für Bildung und Sport sowie den FAQ des bayerischen Kultusministeriums.

An den Hochschulen sind Präsenzveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Teilnehmer*innen müssen bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ zweimal wöchentlich einen Testnachweis erbringen. In Gebäuden bestimmt sich bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Auf dem Hochschulgelände besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht.

An Musikschulen ist der Instrumental- und Gesangsunterricht aktuell möglich.

Bei der außerschulischen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie inder Erwachsenenbildung sind Präsenzangebote aktuell möglich.

Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind unter Schutzauflagen zugelassen, ebenso Erste-Hilfe-Kurse.

Präsenzunterricht an Hundeschulen ist zugelassen – dies gilt bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165.

Weitergehende Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden Sie in den FAQ des Innenministeriums sowie in den FAQ des Gesundheitsministeriums.

> Informationen zur Unterrichts- und Betreuungssituation an den Schulen

> Informationen zur Betreuungssituation an Kindertagesstätten

Veranstaltungen, Freizeit, Sport & Tourismus

Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen und Feiern im öffentlichen Raum sind untersagt, ausgenommen:

  • Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen
    • Ab Donnerstag, den 26.08.2021 gilt: Bei einer Inzidenzeinstufung „50 oder mehr“ im Freien mit 50 Personen und in Innenräumen mit 25 Personen (geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt).
    • Aktuell gilt: Bei einer Inzidenzeinstufung „über 35″ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).
  • Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis
    • Ab Donnerstag, den 26.08.2021 gilt: Bei einer Inzidenzeinstufung „50 oder mehr“ mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel (jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen).
    • Aktuell gilt: Bei einer Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).

Bei Gottesdiensten gilt die Einhaltung des 1,5-Meter-Mindestabstands und FFP2-Maskenpflicht auch am Platz in Innenräumen.
Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „unter 100“ ist Gemeindegesang erlaubt.
Gottesdienste mit Großveranstaltungs-Charakter sind untersagt.

Für Demonstrationen gilt durchgängig Maskenpflicht (FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen) und Einhaltung des 1,5-Meter-Mindestabstands.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Die für München aktuell gültige Regelung richtet sich nach der derzeit für die Stadt geltenden Inzidenzeinstufung.

  • Museen, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können für Besucher mit Registrierung zur Kontaktnachverfolgung und FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
  • In Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos sind Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdatenerfassung und FFP2-Maskenpflicht zugelassen. Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).
  • Bei kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel sind einschließlich geimpfter und genesener Personen bis zu 1.500 Besucher zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. Indoor ist die Personenzahl abhängig von der Raumkapazität, um die Abstandsregeln einhalten zu können, wobei maximal 1.000 Personen zulässig sind. Es gilt FFP2-Maskenpflicht (Ausnahme: am Sitzplatz unter freiem Himmel). Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).
  • Bei kulturellen Großveranstaltungen, bei denen ein länderübergreifendes oder internationales Publikum zu erwarten ist, können bis zu 25.000 getestete, geimpfte oder genesene Zuschauer*innen (3G-Regel) mit personalisierten Tickets zugelassen werden (maximal 50 % der Veranstaltungsstätten-Gesamtkapazität). Stehplätze sind nicht zugelassen und es gilt ein Alkoholverbot. Es besteht für Besucher*innen eine FFP2-Maskenpflicht; unter freiem Himmel entfällt diese am Sitzplatz.

Büchereien, Archive und Bibliotheken können mit Hygienekonzept und Kundenzahlbegrenzung und FFP2-Maskenpflicht öffnen.

Autokinos können mit Infektionsschutzkonzept öffnen. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zulässig (Regelungen siehe Hygienekonzept des StMWK).

Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen können mit Besucherzahlbegrenzung öffnen. In geschlossenen Räumen herrscht FFP2-Maskenpflicht und es gilt bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).

Bordellbetriebe, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Sport: Die für München aktuell gültige Regelung sich nach der derzeit für die Stadt geltenden Inzidenzeinstufung.

  • Sport ist im Außen- und Innenbereich gestattet. Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind einschließlich geimpfter und genesener Personen mit bis zu 1.500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. Indoor ist die Personenzahl abhängig von der Raumkapazität, um die Abstandsregeln einhalten zu können, wobei maximal 1.000 Personen zulässig sind. Es gilt FFP2-Maskenpflicht (Ausnahme: am Sitzplatz unter freiem Himmel). Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).
  • Bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter (wie z.B. Bundesliga- oder Pokalspiele und internationale Wettbewerbe) können bis zu 25.000 getestete, geimpfte oder genesene Zuschauer*innen (3G-Regel) mit personalisierten Tickets zugelassen werden (maximal 50 % der Sportstätten-Gesamtkapazität). Stehplätze sind nicht zugelassen und es gilt ein Alkoholverbot. Es besteht FFP2-Maskenpflicht; unter freiem Himmel entfällt diese am Sitzplatz.

Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet.

Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig. Für Besucher*innen gilt inzidenzunabhängig die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie Indoor eine FFP2-Maskenpflicht. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche beschränkt.

Kongresse und Tagungen können unter Begrenzung der Teilnehmerzahl und Kontaktdatenerfassung mit Schutz- und Hygienekonzept und FFP2-Maskenpflicht indoor stattfinden.

Hotels & Beherbergungsbetriebe, Tourismus: 

  • Die Öffnung von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen ist zulässig, es gilt FFP2-Maskenpflicht. Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „35 oder mehr“ gilt für Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 72 Stunden die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).
  • Auch der Betrieb von touristischem Ausflugsverkehr sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien ist wieder zugelassen. Es gilt FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Fahrzeugbereichen.
  • Flusskreuzfahrten sind möglich. Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung in Bayern die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).

Weitergehende Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden Sie in den FAQ des Innenministeriums sowie in den FAQ des Gesundheitsministeriums.

Handel und Dienstleistungen

Ladengeschäfte:

Ladengeschäftekönnenunter Begrenzung der Kundenzahl öffnen – ohne Pflicht zur vorherigen Terminbuchung und Registrierung zur Kontaktnachverfolgung.

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund*innen FFP2-Maskenpflicht.

Friseure, Fußpflege und auch andere körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Bei der aktuellen Inzidenzeinstufung „über 35“ gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete).

Medizinisch notwendige Behandlungen in Arzt-, Zahnarzt- und sonstigen Praxen bleiben zulässig.

Märkte unter freiem Himmel können wieder sämtliche Waren verkaufen.

Weitergehende Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden Sie in den FAQ des Innenministeriums sowie in den FAQ des Gesundheitsministeriums.

Einreisebestimmungen

Für alle Einreisenden nach Deutschland ab 12 Jahren gilt seit 1. August 2021 eine Test- bzw. Nachweispflicht – egal, ob die Einreise per Flugzeug, mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff oder mit dem Auto erfolgt. Weitere Regelungen wie die Anmeldepflicht oder die Quarantänepflicht richten sich danach, ob Sie aus einem Hochrisikogebiet oder aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorien eingestuft sind, finden Sie tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

  • In Hochrisikogebieten besteht ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus, aufgrund einer besonders hohen Inzidenz und/oder anderen Anhaltspunkten.
  • In Virusvariantengebieten tritt eine in Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus mit besorgniserregenden Eigenschaften auf. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen für die Einreise nach Deutschland. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in Einzelfällen bei entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung möglich.

Testpflicht für Einreisende

Alle Einreisenden ab 12 Jahren müssen seit 1. August 2021 bei ihrer Einreise nach Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen können, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. Bislang galt die Testpflicht schon für die Einreise mit dem Flugzeug aus jedem anderen Land. Nun gilt sie auch für Reisen mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff und im Individualverkehr, also auch mit dem Auto.

Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt auch für Geimpfte und Genesene die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen Negativ-Tests.

> Mehr Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Test- bzw. Nachweispflicht

Anmeldepflicht für Einreisende

Alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Sofern binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (in München per E-Mail an gs-is-mw.gsr@muenchen.de) unverzüglich informiert werden.

Quarantänepflicht für Einreisende

Für Einreisende aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten gilt darüber hinaus direkt nach Ankunft die Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der CoronaEinreiseV. Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.

  • Nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Quarantänezeit grundsätzlich 10 Tage. Wenn Sie einen Impf- oder Genesenennachweis unter www.einreiseanmeldung.de übermitteln, endet die Quarantäne vorzeitig im Zeitpunkt der Übermittlung. Gleiches gilt im Fall der Übermittlung eines Testnachweises – die Testung darf jedoch frühestens 5 Tage nach der Einreise durchgeführt werden. Die Quarantäne dauert in diesem Fall also mindestens 5 Tage.
    Für Personen unter 12 Jahren endet die Quarantäne automatisch (also ohne Testnachweis) mit Ablauf des 5. Tages nach der Einreise.
  • Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet dauert die Quarantänezeit grundsätzlich 14 Tage. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne (zum Beispiel durch einen Negativ-Test) besteht in diesem Fall nicht.
    Wenn die einreisende Person mit einem Impfstoff geimpft ist, der gegen die relevante Virusvariante hinreichend wirksam ist, endet die Quarantäne vorzeitig im Zeitpunkt der Übermittlung des Impfnachweises. Das RKI wird auf seiner Homepage explizit bekanntgeben, welche Impfstoffe gegen die Varianten aus den aktuellen Virusvariantengebieten ausreichend wirksam sind. Aktuell gibt es allerdings noch keine entsprechende Bekanntgabe. Das bedeutet, dass auch für vollständig Geimpfte derzeit – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt. Erst mit Bekanntmachung der maßgeblichen Feststellung durch das Robert Koch-Institut sind Ausnahmen möglich.

Weitere Informationen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.

„Kleiner Grenzverkehr“: Für Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für nur bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen, entfällt die Quarantänepflicht, sofern sie sich nicht innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben.

Weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht oder von der Nachweis- bzw. Anmeldepflicht sind in § 6 der CoronaEinreiseV geregelt.

Weitere Informationen:

> Coronavirus-Einreiseverordnung
> Merkblatt zur digitalen Einreiseanmeldung
> Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete laut Robert Koch-Institut (RKI)
> Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes

Quelle: muenchen.de / Red.: jruder.de