Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen.
Saisonarbeitsverträge für 4 Monate
Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Nach geltendem Recht sind höchstens Verträge über drei Monate zulässig. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021.
Folgen der Corona-Pandemie
Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes angefügt. In dieser geht es eigentlich um Behördenzuständigkeit für die Fischereiaufsicht, datenschutzrechtliche Regelungen und die Umsetzung von EU-Recht. Auf Bitten des Bundestages hatte sich der Bundesrat bereit erklärt, das Gesetzgebungsverfahren rasch abzuschließen.
Baldiges Inkrafttreten geplant
Das Gesetz wird von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag danach in Kraft treten, die Regelung für Saisonarbeitsverträge automatisch am 31. Oktober 2021 wieder außer Kraft.
Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 07.05.2021