Pflicht zum Homeoffice jetzt auch für Arbeitnehmer

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Bisher mussten Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen, wo es umsetzbar ist. Dies war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt. Mit der neuen “Notbremse”, dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, wandert diese Verpflichtung nun aus der Arbeitsschutzverordnung ins Infektionsschutzgesetz. Neu ist dabei, dass die Arbeitnehmer ein Homeoffice-Angebot auch annehmen müssen.

Der Deutsche Bundestag hat am 21. April 2021 das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Dieses wurde am 22. April 2021 vom Bundesrat bewilligt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden die Regelungen zum Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel dazu aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.

Pflicht für Arbeitgeber: Homeoffice-Angebot

Schon bisher sah die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor, dass für Arbeitgeber die Pflicht besteht – unabhängig von den derzeitigen gesetzgeberischen Aktivitäten zur Schaffung eines Mobile-Arbeit-Gesetzes – Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung war zunächst bis zum 15. März 2021 befristet. Eine Verlängerung bis zum 30. April 2021 wurde auf dem Corona-Gipfel von Bund und Ländern vom 3. März 2021 beschlossen. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutzverordnung wurden dann bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Diese Verpflichtung, Homeoffice wo immer möglich anzubieten, wandert nun in das Infektionsschutzgesetz, in einen neuen § 28b Abs.7.

Homeoffice-Pflicht: Ausnahmen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen

Zwingende betriebsbedingte Gründe, kein Homeoffice anzubieten, liegen nur dann vor, wenn in den Betrieben nötige Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Sonstige organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus. Eine Mindestbetriebsgröße, die Kleinbetriebe von der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, ausnimmt, enthält die Regelung im Infektionsschutzgesetz nicht.

Pflicht für Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten

Bislang waren die Arbeitnehmer lediglich gebeten worden, das Angebot zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Homeofficeangebot wahrzunehmen, enthielt die Verordnung nicht.

Die Arbeitsschutzverordnung verpflichtete also nur die Arbeitgeber, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für die Arbeitnehmer zu schaffen. Das ändert sich nun im Infektionsschutzgesetz. Die Regelung lautet dort nun: “Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.”

Gründe für Arbeitnehmer, das Homeoffice-Angebot nicht anzunehmen

Die Beschäftigten müssen bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es den Mitarbeitenden nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.

Quelle: haufe.de