Ab April 2021: Kassensysteme müssen zertifiziert sein

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Zum 31. März 2021 läuft die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus. Das BMF hatte diese Nichtbeanstandungsregelung mit Schreiben vom 06. November 2019 bis zum 30. September 2020 verfügt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hatte sie mit Schreiben vom 10. Juli 2020 bis zum Ende diesen Monats verlängert. Ab dem 01. April 2021 eingesetzte Kassensysteme müssen daher mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein.

Die Meldeverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme gem. § 146a Abs. 4 AO bleibt hingegen weiter bis zur Schaffung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für diese Meldungen an die Finanzverwaltung ausgesetzt. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wann eine derartige Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen wird. Sobald der Kammer hierzu neue Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

Quelle: Steuerberaterkammer München