Überbrückungshilfe: Auch Unternehmen mit saisonalen Geschäften können Antrag stellen

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Das BMWi hat die Vollzugshinweise für die Überbrückungshilfe ergänzt und auch Unternehmen mit stark saisonalen Geschäften in den Kreis der Antragsberechtigten aufgenommen. Der folgende Passus wurde in Ziffer 3. (1) c) hinzugefügt: “Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.”

Zu den Vollzugshinweisen

Quelle: Steuerberaterkammer München