Ab 01.06.2020 keine telefonischen Krankschreibung mehr

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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt letztmalig verlängert. Die bestehende Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 S. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll nun bis einschließllich 31. Mai 2020 gelten.

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist somit weiterhin bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese möglich. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann diese nach erneuter telefonischer Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Quelle: Pressemitteilung vbw vom 18.05.2020