Unterstützung der Gastronomie in der Corona-Krise

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Der Bundesrat befasst sich am 15. Mai 2020 in verkürzter Frist mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerrechts, den die Bundesregierung am 7. Mai 2020 auf den Weg gebracht hatte.

Die geplanten Maßnahmen sollen Beschäftigte und Unternehmen in der Corona-Krise unterstützen: durch Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie und Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld.

Sieben Prozent für Speisen

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten soll von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden. Ziel ist es, das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern. Die Regelung soll ein Jahr lang gelten: vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021.

Anreize beim Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber sollen steuerfrei das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten aufstocken können. Die Regelung soll für Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 gelten. Voraussetzung: Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen übersteigen nicht 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und soll dafür sorgen, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

Gestrafftes Verfahren

Auf Bitten der Bundesregierung hat der Bundesrat sich bereit erklärt, die eigentlich sechswöchige Beratungszeit auf eine Woche zu reduzieren, damit seine Stellungnahme noch vor der 2./3. Lesung im Bundestag berücksichtigt werden kann. Am 5. Juni 2020 könnte der Bundesrat sich dann abschließend mit dem Gesetz befassen.

Zugehörige Drucksachen

Quelle: Bundesrat, 15.05.2020