Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte – das gilt jetzt bei kurzfristigen Minijobs

Die Erntesaison hat begonnen und in der Landwirtschaft werden dringend Arbeitskräfte benötigt. Aufgrund der Corona-Pandemie dürfen ausländische Saisonarbeitnehmer aktuell nur in begrenztem Umfang einreisen. Die Landwirtschaftsbetriebe müssen daher auf andere Arbeitskräfte zurückgreifen. Wir erklären, unter welchen Bedingungen Saisonarbeitskräfte als kurzfristige Minijobber und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt werden können.

Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs erhöht

Wird eine Saisonarbeitskraft in einem kurzfristigen Minijob beschäftigt, ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei und damit auch beitragsfrei.
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen bestimmten Zeitumfang begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung ist bereits im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich zu vereinbaren.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern damit einen längeren Einsatz der zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer. Mehr dazu erfahren Sie bei der Minijob-Zentrale unter “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet“.

Die maßgebende Zeitgrenze richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Minijobbers:

  • Für Minijobber, die regelmäßig an mindestens 5 Wochentagen arbeiten, gilt die Grenze von 3 bzw. 5 Monaten.
  • Arbeitet der Minijobber regelmäßig an weniger als 5 Wochentagen, so sind die 70 Arbeitstage bzw. 115 maßgebend.

Hat der Minijobber bereits im Jahresverlauf andere kurzfristige Minijobs ausgeübt, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen und auf die Anzahl der Tage anzurechnen.

Berufsmäßigkeit muss geprüft werden

Eine Verdienstbeschränkung gibt es bei kurzfristigen Minijobs generell nicht, jedoch liegt ein kurzfristiger Minijob nur vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob der Minijob berufsmäßig ausgeübt wird, muss vom Arbeitgeber immer dann geprüft werden, wenn der Beschäftigte mehr als 450 Euro monatlich verdient.

Wer berufsmäßig arbeitet, ist nicht im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs beschäftigt. Die Beschäftigung wäre in diesem Fall sozialversicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Wann sind Erntehelfer berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies wird in der Regel anhand von Indizien im Einzelfall entschieden. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, helfen die Informationen der Minijob-Zentrale: “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?” und “Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über den Status ausgewählter Personengruppen, die möglicherweise als Saisonarbeitnehmer eingesetzt werden:

  • Bezieher von Kurzarbeitergeld
    Bezieher von Kurzarbeitergeld, die eigentlich eine überwiegende hauptberufliche Beschäftigung haben, in der sie derzeit ganz oder teilweise freigestellt sind, können als kurzfristige Minijobber und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Die Nebentätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben ist dann nicht berufsmäßig und ein kurzfristiger Minijob.
  • Arbeitslose und Asylsuchende-anerkannte Asylanten-Flüchtlinge
    Bei diesen Personengruppen liegt ein kurzfristiger Minijob nur vor, wenn die Beschäftigung innerhalb der Zeitgrenzen befristet ist und der Verdienst 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Sofern der Verdienst 450 Euro im Monat übersteigt, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ist daher sozialversicherungspflichtig, auch wenn die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden.
  • Selbständige
    Selbständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend nicht oder nicht in dem bisherigen Umfang ausüben können (z. B. Gastronomen), können als kurzfristige Minijobber und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Die Tätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben ist dann nicht berufsmäßig und damit ein kurzfristiger Minijob.
  • Altersvollrentner, Schüler, Studenten, Hausfrauen und Hausmänner
    Diese Personengruppen können als sozialversicherungsfreie kurzfristige Minijobber beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist nicht berufsmäßig, wenn die Zeitgrenzen innerhalb des Kalenderjahres eingehalten werden. Bei dieser Prüfung werden vorherige Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst von mehr als 450 Euro berücksichtigt.
  • Aushilfen aus dem EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz
    Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Minijob kann ausgeübt werden, wenn deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Bei der Frage, ob deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, hilft das Schaubild “Sozialversicherungsrecht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug“.

Weitere Informationen

Quelle: Minijob-Zentrale