Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen einer Krankschreibung ab sofort (20.04.2020) wieder in die Arztpraxis kommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute gegen die Stimmen der Ärzteschaft die Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in der AU-Richtlinie nicht verlängert. Damit endet die Sonderregelung am 19. April.
KBV-Vorstand kritisiert abrupten Stopp
“Der abrupte Stopp ist für Praxisteams und Patienten höchst problematisch”, kritisierte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, die Entscheidung “Wir hatten uns im G-BA für eine Verlängerung bis 3. Mai eingesetzt. Dies wäre deckungsgleich gewesen mit der von der Bundesregierung ausgesprochenen Fortführung der Kontaktsperre”, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender KBV-Vorstandsvorsitzender.
Leider sei die KBV im Gremium überstimmt worden. Hofmeister: “Offenbar hat hierbei auch der große Druck der Arbeitgeberseite eine entscheidende Rolle gespielt.”
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat der GKV-Spitzenverband auch die vertragliche Sonderregelung zur telefonischen AU beendet, die er mit der KBV getroffen hat. Diese Vereinbarung sollte ursprünglich bis 23. Juni laufen. Sie war getroffen worden, um das Infektionsrisiko in den Arztpraxen zu verringern.
Mit dem Wegfall der Sonderregelung müssen Patienten mit leichten Beschwerden der oberen Atemwege ab der kommenden Woche wieder einen Arzt aufsuchen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Das gilt auch für Patienten mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion, die zu Hause auf das Testergebnis warten.
Keine neuen telefonischen AU ab 20.04.2020
AU-Bescheinigungen, die bis 19. April telefonisch ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig. Nach dem Beschluss dürfen Ärzte ab Montag nur keine weiteren Krankschreibungen per Telefon vornehmen. Das gilt auch für Eltern, die wegen der Erkrankung eines Kindes eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld benötigen.
Quelle: Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 17.04.2020