BMF: Bis zu 1.500 EUR steuerfrei für Arbeitnehmer

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber könne ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nach der Verwaltungsanweisung nicht vorzuliegen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 a EStG-

Aufzeichnung im Lohnkonto

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden. 

Steuerfreiheit gilt für alle Arbeitnehmer

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Sonderzahlungen bis insgesamt 1.500 EUR über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1. März und 31.12.2020 ausbezahlt werden.

Sozialversicherung 

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. 

BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001 

Quelle: haufe.de / Bundesministerium der Finanzen