Newsletter für November 2019 erschienen

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Die Themen in diesem Monat:

Privatbereich

  • Warum eine Wohnung nicht zur Hälfte an den nichtehelichen Lebenspartner vermietet werden kann
  • Riester-Rente: Wann dürfen zu Unrecht ausgezahlte Altersvorsorgezulagen zurückgefordert werden?
  • Privatnutzung mehrerer Dienstwagen: 1 %-Regelung wird mehrfach angewendet
  • Warum Sie bei einem privaten Telefonat auf einer Dienstreise besser nicht stürzen
  • Warum die Entschädigung für eine Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft ist
  • Nachlass haftet nicht automatisch vorrangig für Erbschaftsteuerschulden
  • Mehraktige Berufsausbildung: Wann ist die Erstausbildung abgeschlossen?
  • Grenzgängereigenschaft: Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist mitentscheidend
  • Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers?
  • Bäume und ihre Hinterlassenschaften: Wann muss gefällt werden?
  • Öffentlicher Dienst: Schließtage ja, Zwangsurlaub nein
  • Freistellungsphase bei Altersteilzeit: Kein Urlaubsanspruch
  • Wie werden Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert?

Unternehmer und Freiberufler

  • Betriebsrat: Widerspruch ja, Blockade nein
  • Wann gilt ein Gestattungsentgelt für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen als zugeflossen?
  • Auch bei Aktienanleihen können Teilwertabschreibungen vorgenommen werden
  • Tagesmutter: Sind Kosten des eigenen Hauses teilweise Betriebsausgaben?
  • Niedrigpreissegment Teil 1: Anforderungen an die Rechnung
  • Niedrigpreissegment Teil 2: Anforderungen an die Rechnung
  • Backwaren ohne Belag und dazu Kaffee: Ist das ein Frühstück?
  • Rechnungskorrektur: Ist ein Hinweis auf das Korrekturdatum erforderlich?

GmbH-Geschäftsführer/-Gesellschafter

  • Grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft: Wann kommt eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht?
  • Formeller Bilanzzusammenhang: Keine nachträgliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben
  • Wann ist ein Gewerbesteuermessbescheid trotz Verfahrens- und Formfehlern wirksam?
  • Gewinnverteilungsabrede: Steuerliche Anerkennung nur bei Fremdüblichkeit