Jahressteuergesetz 2019

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Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (“JStG 2019”) beschlossen. Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen aus dem Regierungsentwurf vorgestellt und auf Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf des BMF hingewiesen. Der Referentenentwurf des BMF enthielt insbesondere Neuregelungen zur Einschränkung von Share Deals in der Grunderwerbsteuer. Sie wurden nunmehr in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert.

Änderungen bei der Einkommensteuer

Verschärfung bei Sachbezügen nicht mehr enthalten

Der Referentenentwurf sah eine Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vor (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). So sollten beispielsweise nachträgliche Kostenerstattungen oder zweckgebundene Geldleistungen zu Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet werden. Auch Geldkarten sollten im Gegensatz zum klassischen Gutschein vom Sachlohn ausgeschlossen sein. Diese Änderung ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Job-Ticket

Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sollen fortan vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG-E). Dies soll für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Job-Tickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gelten. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 soll unterbleiben.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Verpflegungsmehraufwendungen

Der Entwurf soll eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich bringen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E). So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.

Gilt ab dem 1.1.2020

Elektrofahrzeuge

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs soll verlängert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 EStG-E). Diese Verlängerung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden vorgesehen. Voraussetzung ist eine normierte stufenweise Mindestreichweite. Das heißt, die Kohlendioxidemission sollte maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite der Fahrzeuge unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs min. 60 (Anschaffung vom 1.1.2022 bis 31.12.2024) bzw. 80 (Anschaffung vom 1.1.2025 bis 31.12.2030) Kilometer betragen.

Auch die Berücksichtigung der hälftigen Anschaffungsaufwendungen für den Erwerb von extern aufladbaren Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen soll bis einschließlich 31.12.2030 verlängert werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll der bisherige Nachteilsausgleich weiter gelten.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs auf dem Betriebsgelände soll verlängert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG-E). Nach dem Entwurf soll die Befreiung für Vorteile gelten, die dem Arbeitnehmer bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 zufließen.

Gilt ab dem 1.1.2020

Elektrolieferfahrzeuge

Für neue Elektrolieferfahrzeuge soll im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden können (§ 7c EStG-E). Dies soll für Lieferfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen, die nach dem 31.12.2019 angeschafft werden und ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden gelten.

Gilt ab dem 1.1.2020

Fahrrad

Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG soll bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG-E). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.

Gilt ab dem 1.1.2020

Berufskraftfahrer

Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, soll ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt werden. Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.

Gilt ab dem 1.1.2020

Weiterbildungsleistung

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sollen steuerbefreit werden (§ 3 Nr. 19 EStG-E). Dies wurde neu in den Regierungsentwurf aufgenommen und soll für Rechtssicherheit sorgen, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Mitarbeiterwohnung

Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt in hochpreisigen Ballungsgebieten soll ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG-E). Danach soll der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung unterbleiben. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 20 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

Gilt ab dem 1.1.2020

Alternative Wohnformen

Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen sollen künftig steuerfrei sein (§ 3 Nr. 49 EStG-E). Diese Sachleistungen umfassen Unterkunft und Verpflegung, die ein Wohnraumnehmer von seinem Wohnraumgeber gegen die Erbringung von Leistungen in dessen Privathaushalt bekommt. Voraussetzungen sind, dass das weitere vom Wohnraumgeber gewährte Arbeitsentgelt den Betrag in Höhe von 450 EUR pro Kalendermonat gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt und die zur Verfügung gestellte Unterkunft oder Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung des Wohnraumgebers steht. Für den Wohnraumgeber sollen die Vorteile aus den vom Wohnraumnehmer erbrachten Leistungen sowie gezahlte umlagefähige Betriebskosten steuerfrei sein. § 35a EStG soll keine Anwendung mehr finden.

Gilt ab dem 1.1.2020

Steueridentifikationsnummer

Künftig soll Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden (§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an der Arbeitgeber schicken. Außerdem sollen beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden werden. Die regelt die Änderung des § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG-E.

Gilt ab dem 1.1.2020

Geldbußen

Der Gesetzesentwurf bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So sollen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG-E). Des Weiteren soll das Betriebsausgabenabzugsverbot durch die Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gelten.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Sonderausgaben

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sollen künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG-E). Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Crowdlending

Der Gesetzesentwurf plant eine Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs neuer Anlageformen. Künftig sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen unterliegen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG-E). Dabei soll der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG-E als auszahlende Stelle fungieren.

Gilt ab dem 1.1.2020

Fondsetablierungskosten

Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.4.2018 ( IV R 33/15) sollen Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten gehören (§ 6e EStG-E). Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB) auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Änderungen bei der Gewerbesteuer

Elektrofahrzeuge

Aus gewerbesteuerlicher Sicht soll eine Halbierung der Hinzurechnung des Miet- oder Leasingaufwands für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, eingeführt werden (§§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG-E, 36 Abs. 3 GewStG-E). Dabei gilt für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die normierte stufenweise Mindestreichweite wie bei der Dienstwagenbegünstigung. Zu beachten ist, dass die Halbierung lediglich für Entgelte gelten soll, die auf nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge beruhen sowie letztmals für den Erhebungszeitraum 2030.

Gilt ab dem 1.1.2020

Schachtelprivileg

Die Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland soll geändert werden (§§ 9 Nr. 7 GewStG-E). Sie soll nur noch angewendet werden, sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt. Darüber hinaus unterscheidet die Neuregelung nicht, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im europäischen oder im übrigen Ausland handelt. Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden. So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10 %) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten.

Die Anwendung ist ab dem Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom 25.1.2019 anzuwenden.

Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuerfreibetrag

Der Gesetzesentwurf bringt eine Ergänzung hinsichtlich des Freibetrags mit sich (§ 24 Satz 2 Nr. 3 KStG-E). Danach sollen bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR ausgenommen sein. Hierzu zählen in- und ausländische Investmentfonds i. S. d. § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Ausfuhrlieferungen

Neu aufgenommen in den Regierungsentwurf wurde eine Änderung bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Diese sollen erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR freigestellt werden (§ 6 Absatz 3a UStG-E). Betroffen sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.

Gilt ab dem 1.1.2020

Innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Gesetzesentwurf sieht eine Verschärfung der Voraussetzung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG-E): Der Abnehmer der Lieferung ist einer im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder juristische Person , d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.

Es kann zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Der Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen ist innerhalb eines Monats nachzukommen. Für die meisten Unternehmen ergeben sich hier keine erheblichen Änderungen. Bisher war für den Steuerpflichtigen jedoch die Rechtsprechung des EuGH, auf die er sich berufen konnte, toleranter.

Gilt ab dem 1.1.2020

Reihengeschäft

Mit dem Gesetzesentwurf sollen die sog. Quick Fixes umgesetzt werden. So wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft erstmals klar definiert (§ 3 Abs. 6a UStG-E). Danach handelt es sich um eine vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbare Beförderung oder Versendung eines Gegenstands, über den mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt.

Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sogenannten Zwischenhändler. Kann er nämlich nachweisen, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.

Sofern für eine innergemeinschaftlichen Lieferung die dem Zwischenhändler im Abgangsmitgliedstaat zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genutzt wird, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftlichen Lieferung. Analog dazu soll diese Regelung bei Reihengeschäften Anwendung finden, wenn der Liefergegenstand in einen Drittstaat gelangt. Die Neuregelung soll soll zu einer Aufhebung der Ortsbestimmungsregelungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG führen.

Gilt ab dem 1.1.2020

Konsignationslager

Durch die Neuerung werden sog. Quick Fixes umgesetzt. Es geht um die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet (§ 6b UStG-E). Die Warenlieferung wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.
  • Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer.
  • Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f nach.

Grundsätzlich muss die Lieferung an den Abnehmer außerdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, soll die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen gelten.

Gilt ab dem 1.1.2020

Steuerhinterziehung

Mit dem Gesetzesentwurf soll eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt werden (§ 25f UStG-E). Dies soll fortan zur stärkeren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen vom Karussell- und Kettengeschäften dienen. Sofern ein Unternehmer demnach wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, sollen ihm

  • die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;
  • der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen;
  • der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie
  • der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)

versagt werden. Wissentlich bedeutet, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Leistung, die er erbracht oder bezogen hat, an einem Umsatz beteiligt, der in einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug einbezogen war. Dabei kann die Steuerhinterziehung beziehungsweise der ordnungswidrige Vorsteuerabzug vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangen worden sein. § 25d UStG wird aufgehoben.

Gilt ab dem 1.1.2020

E-Books

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll ein ermäßigter Steuersatz gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG-E). Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetz, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Änderungen in der Abgabenordnung

Abgabe der Steuererklärung

Eine Fristverlängerung soll komplett automationsgestützt angeordnet werden können (§ 109 Abs. 4 AO-E). Laut Art. 22 Abs. 2 DSGVO ist für die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten eine Rechtgrundlage Voraussetzung. Der Antrag auf Fristverlängerung kann voll automationsgestützt beschieden werden, wenn diesem durch ein automatisiertes Prüfverfahren uneingeschränkt stattgegeben werden kann. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, kann die Verlängerung auch ohne Antrag (von Amts wegen) angeordnet werden.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Verspätungszuschlag

Durch eine Neuregelung soll es ermöglicht werden, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann (§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO-E). Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Weiter Informationen: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Quelle: Haufe / Red.

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