Stand: 2. Mai 2022


 

Christian Lindner

Entwurf: Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Damit soll auf Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich reagiert werden.

Nach Beratungen des Koalitionsausschusses am 23.2.2002 hatten sich die Koalitionspartner auf Entlastungen geeinigt, weil die Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen sind. Folgende steuerliche Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise soll die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen werden. Sie soll rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent betragen. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauf folgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich aber wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet. Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Kritisch gesehen wurde eine höhere Pendlerpauschale vor allem vor allem bei den Grünen. Es wurde vereinbart, noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Entfernungspauschale zu schaffen. Ökologisch-soziale Belange sollen besser berücksichtigt werden.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wer weniger weit pendeln muss, soll über einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls entlastet werden. Er soll rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.

Höherer Grundfreibetrag

Außerdem soll der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Entsprechend müsste eigentlich auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf 9.984 EUR angehoben werden. Dies wird vermutlich noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachgeholt.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Art und Weise der Neuberechnung ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt. Sie kann danach

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

Technisch gehe die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs mit der Aufstellung geänderter Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 einher. Die Finanzverwaltung werde nach Verabschiedung dieses Änderungsgesetzes entsprechende Programmablaufpläne aufstellen und bekanntmachen.

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergebe sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktor. Dieser behalte weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023.


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