Stand: 30. Dezember 2021


 

Corona-Kriese

Corona-Regeln: Das gilt jetzt in München und Bayern

Inhalt

Seit 28. Dezember gelten in München und Bayern neue Kontaktbeschränkungen, auch für Geimpfte und Genesene. Das Zuschauerverbot für große überregionale Sportveranstaltungen gilt künftig auch für weitere Veranstaltungen. Hier gibt es alle Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen auf Schulen, Restaurants, Veranstaltungen, Kultur, Freizeit und Sport.


Neuregelungen zu Kontakten und Veranstaltungen seit 28.12.


Am Dienstag, 28. Dezember ist die Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Seitdem gilt:


  • Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind maximal zehn Personen erlaubt. Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte.
  • Kinder unter 14 Jahren sind bei den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Die Altersgrenze von 14 Jahren findet künftig auch für die 2G Plus- und 2G-Erfordernisse Anwendung.
  • Das bislang für große überregionale Sportveranstaltungen geltende Zuschauerverbot gilt künftig auch für große überregionale Kulturveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen.
  • Tanzveranstaltungen sind auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.


Alle Regelungen im Detail:


Kontakte: Beschränkungen künftig auch für Geimpfte und Genesene


Seit Dienstag, 28. Dezember, gelten in Bayern neue Kontaktbeschränkungen, auch für Geimpfte und Genesene.


  • Für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren teilnehmen, gilt (außerhalb der Gastronomie) eine Teilnehmergrenze von 10 Personen.
  • Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Dann sind private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Die Kontaktdatenerhebung ist auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt, das sind:
    • alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
    • körpernahe Dienstleistungen
    • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten). 


Silvester und Neujahr: Böllerverbot in München, Sperrstunde aufgehoben


ANSAMMLUNGSVERBOT:


In ganz Bayern gilt an Silvester auf publikumsträchtigen Plätzen und in deren weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Die hiervon konkret betroffenen Gebiete werden durch die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden festgelegt. In München sind das:


  • Innenstadt mit Fußgängerzone und Viktualienmarkt
  • Baldeplatz, Friedensengel, Olympiaberg und angrenzende Grünflächen
  • Schloss Nymphenburg
  • Wittelsbacherbrücke, Reichenbachbrücke und Corneliusbrücke


Für die Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen ist die Polizei zuständig. Das Polizeipräsidium München überwacht und kontrolliert die Regelungen fortlaufend.



BÖLLERVERBOT UND ALKOHOLKONSUMVERBOT:


  • Bundesweit dürfen in diesem Jahr zudem keine Silvesterknaller und Raketen verkauft werden. Die Regelung untersagt zum Jahreswechsel 2021/2022 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen zu verkaufen, unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Hierdurch sollen Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht verhindert werden.
  • In München ist zudem das Abbrennen von Silvesterknallern und Böllern am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar in der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings untersagt – auch auf dort befindlichen privaten Grundstücken. Die bundesweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz räumt den Kommunen die Möglichkeit eines solchen Verbots in dicht besiedelten Gebieten ein. Eine Rechtsgrundlage für ein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik jeder Art im gesamten Stadtgebiet auch im privaten Bereich besteht nicht.
  • In der Innenstadt mit Fußgängerzone und Viktualienmarkt gilt an Silvester und Neujahr außerdem durchgehend von 31. Dezember, 11 Uhr, bis 1. Januar, 23 Uhr, ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum.


Lageplan: Hier gilt das Böllerverbot (PDF)


Lageplan: Hier gilt das Alkoholkonsumverbot (PDF)



SPERRSTUNDE AUFGEHOBEN:
 


Um zumindest im kleinen Kreis auch in der Gastronomie Silvester feiern zu können, ist die angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) für die Silvesternacht vom Freistaat aufgehoben.


Kultur: Das gilt für Museen, Kinos, Theater und Sportveranstaltungen


Die 2G-Plus-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem negativen Test oder Boosterimpfung) und FFP2-Maskenpflicht gilt grundsätzlich für Veranstaltungen sowie Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es dürfen maximal 25 % der Veranstaltungsstätten-Kapazität genutzt werden.


Für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen reicht die 2G-Regel als Zugangsvoraussetzung:


  • Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung
  • Öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten
  • Gedenkstätten
  • Freizeitparks
  • Ausflugsschiffe (außerhalb des Linienverkehrs)
  • Führungen unter freiem Himmel
  • Bibliotheken und Archive
  • Seilbahnen


Kinder unter 14 Jahren sind von der 2G-Plus- und 2G-Regel ausgenommen.


Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insbesondere den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer mehr zugelassen. Gleiches gilt seit 28.12. auch für große überregionale Kulturveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen


Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 1000 sind Freizeit- und Kulturveranstaltungen nicht mehr erlaubt. Kulturstätten müssen geschlossen werden.


Einkaufen und Dienstleistungen: 2G im Einzelhandel


Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene). Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie z.B. der Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen. Eine Liste mit allen Ausnahmen gibt es unter muenchen.de/corona


Ausgenommen von der 2G-Regel ist auch die Warenabholung (Click & Collect) außerhalb von geschlossenen Räumen.


Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.


Friseure, Fußpflege und auch andere körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt die 2G-Regel. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 1.000 sind körpernahe Dienstleistungen (außer Friseure und medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen) untersagt.


Im Handel gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche. In Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 1.000 ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter zulässig.


Märkte können outdoor sämtliche Waren verkaufen. Überregionale Märkte sind mit entsprechenden Schutz- und Hygienekonzepten zugelassen.


Gastronomie: Das sind die Regelungen


  • In der Gastronomie gilt generell die 2G-Regelung. Es besteht FFP2-Maskenpflicht. Am Platz kann die Maske abgenommen werden. Minderjährige Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sind in der Gastronomie von der 2G-Regel ausgenommen.
  • In München gilt die 2G-Regelung auch für die Außengastronomie. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Sitzplatz zulässig, außerhalb des Sitzplatzes gilt FFP2-Maskenpflicht.
  • Für die Gastronomie gilt eine Sperrstunde ab 22 Uhr und bis 5 Uhr (außer an Silvester
  • Bei einer Inzidenz von über 1000: Gastronomische Betriebe müssen schließen.


Alkoholverbot in Fußgängerzone und auf Viktualienmarkt


Seit Mittwoch, 8. Dezember, gilt in der Münchner Fußgängerzone und auf dem Viktualienmarkt von 11 bis 23 Uhr ein Alkoholkonsumverbot. An Silvester und Neujahr gilt das Verbot durchgehend von 31. Dezember, 11 Uhr, bis 1. Januar, 23 Uhr. Das hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) unter Leitung von Oberbürgermeister Dieter Reiter beschlossen.

Oberbürgermeister Dieter Reiter: „Es wäre absolut unverständlich, einerseits den Christkindlmarkt mit seinen Glühweinständen wegen Corona abzusagen, aber gleichzeitig den Alkoholkonsum auf den stark frequentierten Flächen in der Innenstadt weiter zuzulassen. Deshalb haben wir jetzt in enger Abstimmung mit der Polizei für die Fußgängerzone und den Viktualienmarkt ein Alkoholkonsumverbot ausgesprochen.“



Maskenpflicht: Wo FFP2-Maske getragen werden muss


Als Maskenstandard gilt die FFP2-Maske.


  • In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  • In geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht auch wenn der Zutritt durch 3G, 2G oder 2G-Plus geregelt ist
  • In der Gastronomie gilt die Maskenpflicht auch in der Außengastronomie. Am Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht ausnahmslos
  • FFP2-Maskenpflicht gilt ebenso bei Veranstaltungen unter freiem Himmel.


Mehr Infos zur Maskenpflicht gibt’s hier


ÖPNV: 3G-Regel bei Bahn, Bus und Tram


Bundesweit gilt die 3G-Regel für den öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr der Deutschen Bahn. So müssen auch in München Fahrgäste der MVG und des MVV in Bus, Tram, S-Bahn oder U-Bahn entweder geimpft, genesen oder getestet sein (max 24 Std. alter Antigen- oder PCR-Test) und einen entsprechenden Nachweis mitführen. Es besteht zudem FFP2-Maskenpflicht.


Ausgenommen sind laut Bundesinfektionsschutzgesetz Schüler*innen (außerhalb der Ferien) und Kinder unter 6 Jahren.


3G gilt auch im touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie in Ausflugsschiffen im Linienverkehr.




Schulen, Kitas, Hochschulen: Was jetzt gilt


Schulen


  • Eltern und andere Dritte dürfen das Schulgelände nur nach der 3G-Regel betreten.
  • Maskenpflicht in der Grundschulstufe und allen weiterführenden Schulen: Bis auf Weiteres gilt die Maskenpflicht im Schulgebäude auch wieder im Unterricht am Platz, für sonstige Schulveranstaltungen sowie für die Mittagsbetreuung. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske auch beim Indoor-Sport. Grundschüler können wie bisher Stoffmasken verwenden (eine medizinische Maske wird empfohlen). Für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske („OP-Maske“).
  • Es findet inzidenzunabhängig Präsenzunterricht statt.
  • Testpflicht: In der Grundschule sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“) sowie am Montag ein zusätzlicher Schnelltest durchgeführt. An weiterführenden Schulen erfolgt drei Mal pro Woche ein Selbsttest. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse eine Woche lang an jedem Schultag getestet. Vollständig geimpfte Schüler*innen ab 12 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Ungeimpfte Lehrkräfte unterliegen seit der täglichen Testpflicht unter Aufsicht.
  • Quarantäne: Gibt es einen positiven Corona-Fall in einer Klasse, gilt die Quarantäne in der Regel nur für die Schülerinnen und Schüler, die unmittelbaren Kontakt zu der erkrankten Person hatten – nicht mehr für die ganze Klasse. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall.


Kinderbetreuung


  • NEU ab 10. Januar 2022: Noch nicht eingeschulte Kinder dürfen ab Vollendung des ersten Lebensjahres an Angeboten von Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen nur teilnehmen, wenn sie in der Einrichtung an PCR-Pooltestungen teilnehmen oder wenn ihre Sorgeberechtigten für sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.
  • Für Beschäftigte in Kindertagesstätten gilt tägliche Testpflicht. Dritte, beispielsweise Eltern, dürfen das Gelände nur nach der 3G-Regelung betreten. Ausgenommen sind die Abgabe oder Abholung von Kindern.
  • Um das Infektionsrisiko in den Kindertageseinrichtungen möglichst gering zu halten und die Sicherheit der Kinder, deren Familien und der Beschäftigten zu erhöhen, empfiehlt das Gesundheitsreferat dringend die Kinder in den Randzeiten möglichst nicht zusammenzulegen. Sollte dies aus personellen Gründen erforderlich werden, sollte sich die Zusammenlegung auf Kinder aus maximal 2 Gruppen beschränken. Die entsprechende Dokumentation der Gruppenzusammensetzung ist verpflichtend. Eventuelle Auswirkungen auf die Betreuungszeiten regelt jeder Träger beziehungsweise jede Einrichtung individuell aufgrund der Gegebenheiten vor Ort.
  • Pro Betreuungswoche sind für jedes Kind drei Coronatests anzubieten oder die kostenlose Abholung von Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.


Hochschulen


  • In Hochschulen gilt die 2G-Regelung.
  • Zudem gilt die allgemeine Maskenpflicht.
  • Es gilt aber nach den allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird
  • Bei einer Inzidenz von über 1000 dürfen Hochschulen Vorlesungen und Seminare nur noch digital anbieten.


Weitere Details in den Informationen des Referats für Bildung und Sport sowie den FAQ des bayerischen Kultusministeriums.


Freizeit: Clubs und Diskotheken sind geschlossen


  • Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Einrichtungen sind derzeit wieder geschlossen.
  • Tanzveranstaltungen sind auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.
  • Für Freizeiteinrichtungen wie Saunen, Bäder oder Spielhallen gilt die 2G plus-Regel (ausgenommen “Geboosterte”).
  • Die Öffnung von Hallenbädern und Saunen ist erlaubt. Medizinische Thermen dürfen ebenfalls öffnen. Es gilt hier die 2G plus-Regel (ausgenommen “Geboosterte”).
  • Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist zulässig. Seit 15.12. gilt die 2G-Regel.
  • Stadt- und Gästeführungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerken, Berg-, Kultur- und Naturführungen sind zulässig. Es gilt die 2G plus-Regel (ausgenommen “Geboosterte”). Seit 15.12. giltunter freiem Himmel gilt die 2G-Regel
  • Bibliotheken und Archive können geöffnet werden. Der Zutritt erfolgt nach der 2G-Regel.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, sowie touristische Bahnverkehre und touristische Reisebusverkehre sind zulässig.
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen dürfen öffnen.


Sport: Was jetzt gilt


  • Für Sport in geschlossenen Räumen und auf Sportanlagen gilt die 2G-plus-Regel (ausgenommen “Geboosterte”). Seit 15.12. gilt für Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung die 2G-Regel
  • Ausgenommen davon sind minderjährige Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, wenn sie selbst Sport treiben.
  • Unter freiem Himmel (außerhalb von Sportanlagen) ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.


Was für öffentliche und private Feiern gilt


  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten – also zum Beispiel Geburtstage oder Hochzeitsfeiern – gilt derzeit die 2G-plus-Regelung (ausgenommen “Geboosterte”).
  • Seit 28. Dezember 2021 gilt für private Veranstaltungen außerhalb privater Räume, zum Beispiel in angemieteten Räumlichkeiten, auch für Geimpfte und Genesene eine Obergrenze von 10 Personen.
  • Ausgenommen sind Feierlichkeiten in gastronomischen Betrieben.


Hotels: Infos zu Übernachtungen


  • Für Beherbergungsunternehmen gilt die 2G-Regel. Minderjährige Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind im Beherbergungswesen von der 2G-Regel ausgenommen. Außerdem ausgenommen: Aufenthalte zu unaufschiebbaren beruflichen oder geschäftlichen Zwecken. Hier gilt die 3G-plus-Regel – der negative PCR-Testnachweis muss bereits bei Ankunft vorliegen und alle 72 Stunden erneuert werden.
  • In Hotspot-Regionen mit einer Inzidenz von über 1000 müssen Beherbergungsbetriebe schließen.
  • Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht
  • Gäste dürfen Kur-, Therapie- und Wellnessangebote von Hotels wie zum Beispiel Schwimmbäder nutzen.


Versammlungen, Gottesdienste und Messen


Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen.


Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den allgemeinen Regeln.


Für Messen gilt derzeit die 2G plus-Regel (ausgenommen “Geboosterte”).


Besuchsregeln für Pflege- und Altenheime


Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens hat die Stadt München zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Behindertenhilfe eine Allgemeinverfügung erlassen.


Für alle Besucher*innen in Alten- und Pflegeheimen gilt unabhängig von ihrem Impfstatus eine Testnachweispflicht. Die Nachweise können durch PCR-Tests, PoC-Antigen-Tests (kostenlose Bürgertestung) oder durch einen Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erbracht werden. Die Antigen-Testung darf maximal 24 Stunden, eine PCR-Testung 48 Stunden zurückliegen.


Im Zeitraum vom 24.12.21 bis zum 9.1.22 ist es möglich, dass eine in einer Einrichtung vorgenommene Testung einer Besuchsperson zum Betreten einer weiteren Einrichtung verwendet werden kann, wenn diese Testung entsprechend nachgewiesen werden kann und es sich um eine Antigen-Testung durch geschultes Personal handelt.


Hotline zum Coronavirus


Unter 089-233-96333 steht eine Servicehotline der Stadt München für alle Fragen rund um Corona zur Verfügung. Erreichbar ist diese Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Feiertage. Ansprechpartner*innen geben Auskünfte zum Thema Corona-Pandemie oder vermitteln Anruferinnen und Anrufer an die zuständige Fachdienststelle.



Reisen: Auch per Bahn, Bus oder Auto Test- und Nachweispflicht


Für alle Einreisenden nach Deutschland ab 6 Jahren gilt eine Test- bzw. Nachweispflicht – egal, ob die Einreise per Flugzeug, mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff oder mit dem Auto erfolgt.


Weitere Regelungen wie die Anmeldepflicht oder die Quarantänepflicht richten sich danach, ob Sie aus einem Hochrisikogebiet oder aus einem Virusvariantengebiet einreisen.


Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorien eingestuft sind, finden Sie tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

++ Für Reisende aus Omikron-Virusvariantengebieten gelten spezielle Regelungen (siehe Informationen am Seitenende) ++



Testpflicht für Einreisende


  • Alle Einreisenden ab 6 Jahren müssen bei ihrer Einreise nach Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen können, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen.
  • Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt auch für Geimpfte und Genesene die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests.  Einreisende mit Wohnsitz München müssen ihr PCR-Ergebnis unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach der Einreise, unter virusvarianten-gebiete.gsr@muenchen.de vorlegen, sofern sie, bei Einreise mit dem Flugzeug, nicht bereits am Münchner Flughafen PCR-getestet worden sind.


Anmeldepflicht für Einreisende


  • Alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
  • Sofern binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (in München per E-Mail an gs-is-mw.gsr@muenchen.de) unverzüglich informiert werden.


Quarantänepflicht für Einreisende


Für Einreisende aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten gilt darüber hinaus direkt nach Ankunft die Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der CoronaEinreiseV.


Ausnahmen und weitere Informationen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.


Omikron-Variante: Maßnahmen für Reisende, Infizierte und Kontaktpersonen


  • Quarantäne nach Einreise aus einem Omikron-Virusvariantengebiet
    Alle Einreisenden, auch Geimpfte oder Genesene, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Omikron-Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich unmittelbar bzw. unverzüglich bei Einreise einer Testung unterziehen. Dies erfolgt bei Flugreisen i.d.R: durch eine direkt am Flughafen angeschlossene Teststruktur. Das Testergebnis muss innerhalb von 48 Stunden beim Münchner Gesundheitsamt unter virusvarianten-gebiete.gsr@muenchen.de melden.
  • Einreisende aus den Omikron-Virusvariantengebieten müssen sich unmittelbar 14 Tage in Quarantäne begeben. Am 5. und 13. Tag der Quarantäne sind weitere Tests notwendig. Die Ergebnisse können frühestens nach Ablauf der benötigten 3-4 Tage unter corona-befunde.gsr@muenchen.de abgefragt werden.
  • Sofern Sie keine ausdrückliche Mitteilung über ein positives Testergebnis erhalten, können Sie nach Ablauf der 14 Tage nach Einreise (Einreisetag = Tag 0) und somit am 15. Tag um 0.00 Uhr nach Einreise die Quarantäne verlassen. Reiserückkehrer müssen die digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Das Münchner Gesundheitsamt nimmt nach Ihrer Einreise Kontakt mit Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in München auf. Für Rückfragen steht Ihnen das Gesundheitsamt unter virusvarianten-gebiete.gsr@muenchen.de zur Verfügung.
  • Positiv auf Omikron getestete Personen
    Für alle Personen, auch Geimpfte und Genesene, die positiv auf die Omikron-Variante getestet wurden, endet die Isolation frühestens nach 14 Tagen. Es muss 48 Stunden Symptomfreiheit sowie ein frühestens an Tag 14 durchgeführter negativer PCR-Test vorliegen.
  • Kontaktpersonen von positiv auf Omikron getesteten Personen
    Für alle Personen, auch Geimpfte und Genesene, die Kontakt zu einer Person hatten, die positiv auf die Omikron-Variante getestet wurde, wird eine 14-tägige Quarantäne angeordnet. Zur Beendigung der Quarantäne muss ein frühestens an Tag 14 durchgeführter negativer PCR-Test vorliegen.


Quelle: Landeshauptstadt München / muenchen.de


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