Stand: 13. April 2021


 

Notbremse

Ab 14.4. zieht München wieder die Notbremse

Gerade einmal 7 Tage konnte München lockern, weil jedoch die Inzidenz zwischen 10. und 12. April drei Tage in Folge über 100 lag, greift ab Mittwoch, den 14. April wieder die Notbremse mit verschärften Regeln für Inzidenzeinstufung “über 100”:

Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person möglich. (Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.)

Es gilt eine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr, während der die Wohnung nicht verlassen werden darf. Ausnahmen sind z.B. aufgrund:

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
  • der Begleitung Sterbender
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Gastronomiebetriebe jeder Art einschließlich Betriebskantinen sind untersagt.

Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.

Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist.

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.

Ausgenommen sind

  • der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Schuhläden, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click & Collect“) ist zulässig.

Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden. Die Sportausübung im Freizeit- und Amateursportbetrieb ist nur kontaktfreie unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Mannschaftssport ist untersagt.

  • Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
  • Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
  • Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet.
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten ist untersagt.
  • Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen sind untersagt.
  • Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

  • An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind unter Mindestabstand zulässig.
  • Bibliotheken und Archive können geöffnet werden.

  • Übernachtungen dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Gäste, die nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Die Regelungen für den Schulbetrieb finden Sie unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Bildung-und-Sport/Schule/corona.html.

Quelle: muenchen.de / Red. jruder.de


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