Stand: 29. Mai 2020


 

Albert Füracker - Bayerischer Staatsminister der Finanzen und für Heimat

Corona-Soforthilfe gehört nicht in die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Mit dem “Corona-Soforthilfe-Programm” der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Diese Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sie stellen jedoch aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darüber informiert, dass derzeit bei den Finanzämtern vermehrt Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingehen, in denen die oben genannten Zuschüsse in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z. B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) eingetragen werden. Diese Kennzahlen sind jedoch nicht für echte Zuschüsse vorgesehen. Die Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken führen zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamts und ggf. zu damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuer-Überhänge.

Das neben den oben angesprochenen Corona-Soforthilfe-Programmen von der bayerischen Staatsregierung angekündigte und vom Ministerrat beschlossene Hilfsprogramm für soloselbstständige freischaffende Künstlerinnen und Künstler läuft über ein eigenständiges Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Danach sollen Künstlerinnen und Künstler über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Auch diese Finanzhilfen unterliegen, unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung, nicht der Umsatzsteuer und müssen weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen angegeben werden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass sich die vorgenannten Informationen nicht auf die übrigen finanziellen Unterstützungsangebote (Darlehensprogramme, Bürgschaftsprogramme, Bayernfonds etc.) beziehen, deren steuerliche Behandlung im Einzelfall gesondert zu prüfen ist.

Quelle: Steuerberaterkammer München


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