Stand: 8. April 2020


 

Corona-Virus

Aktueller Überblick über Soforthilfen für bayerische Unternehmen

Nachdem die bayerische Staatsregierung bereits vor zwei Wochen mit einem Soforthilfeprogramm gestartet ist, ist diese Förderung bereits mit dem Bundesprogramm verzahnt – die bisherigen Zuschüsse werden aufgestockt. In diesem Zusammenhang wurde das gesamte bayerische Antrags- und Bearbeitungsverfahren überarbeitet. Zuständig für das Antrags- und Bearbeitungsverfahren sind die zuständigen Bezirksregierungen und die Stadt München.

Da uns derzeit viele Anfragen zum Thema Soforthilfe erreichen, haben wir die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst:

Wer kann Soforthilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ‎wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der ‎Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Wofür ist die Soforthilfe gedacht?

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Sie soll unterstützen, wenn die betrieblichen Einnahmen nun nicht mehr ausreichen, um die laufenden Betriebskosten in den folgenden drei Monaten ab Antragsstellung zu decken. Darunter fallen z. B. Gewerbemieten, Pacht- und Leasingraten und andere Verbindlichkeiten. Wird im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von ‎mindestens 20 % gewährt, können fünf, anstatt drei Monate als Berechnungszeitraum des Liquiditätsbedarfs angesetzt werden.‎ Die Soforthilfe ist nicht dafür gedacht, lediglich Gewinn- oder Verdienstrückgänge auszugleichen.

Weitere Informationen

Was ändert sich durch das Bundesprogramm?

Das Volumen der Soforthilfe wurde erhöht. Die Soforthilfe staffelt sich nun wie folgt (Vollzeitäquivalente inkl. Unternehmer): bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,‎ bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro, bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro, bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro. ‎Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des Liquiditätsengpasses, der durch die Corona-Krise entsteht.

Wie verschaffe ich mir einen Überblick über meine Liquidität?

Rechnen Sie für die nächsten Monate alle Kosten und Einnahmen gegeneinander auf. Nutzen Sie dafür die vereinfachte Vorlage (Excel-Datei) auf der Webseite der IHK.

Muss ich nun zwei Anträge stellen – einen fürs bayerische und einen fürs Bundesprogramm?

Nein, für Sie gibt es ein mittlerweile digitalisiertes Online­antragsformular.

Was ist, wenn ich bereits einen Antrag bei der Bayerischen Staatsregierung gestellt habe?

Der Antrag bleibt bestehen und wird bearbeitet. Falls die bayerische Soforthilfe nicht ausreicht, kann zusätzlich ein ‎Aufstockungsantrag bis zur Höhe des Bundesprogramms gestellt werden. Hierzu muss im Online-Formular angekreuzt werden, dass der Antrag auf Landeshilfe bereits gestellt wurde. Geben Sie beim Aufstockungsantrag die gesamte Höhe des Liquiditätsengpasses sowie das Aktenzeichen des bereits bewilligten Antrages an. Wird dieser genehmigt, bekommen Sie den Differenzbetrag überwiesen. Falls Ihr erster Antrag noch nicht bewilligt wurde, können Sie einen neuen Antrag stellen und den alten zurückziehen (Häkchen), oder Sie warten auf den Bewilligungsbescheid und stellen den beschriebenen Aufstockungsantrag.

Ich habe gelesen, dass Personengesellschaften vor Beantragung erst verfügbares „liquides Privatvermögen“ eingesetzt haben müssen. Stimmt das?

Nein, diese Formulierung wurde im Zuge der Überarbeitung des Antragsverfahrens gestrichen. Hierfür hatte sich die IHK eingesetzt, da diese Regelung sehr viele Fragen aufwarf.

Wo finde ich weitere Infos zur Soforthilfe?

Alle Details zu den Soforthilfeprogrammen finden Sie auf der mehrmals täglich aktualisierten Webseite der IHK.

LfA- und KfW-Kreditprogramme mit erhöhter staatlicher Risikoübernahme

Die Förderkreditprogramme wurden weiter aufgestockt und das Risiko für die Banken und Sparkassen gesenkt. Alle Infos über die Programme und aktuelle Entwicklungen finden Sie hier. Ansprechpartner für alle Förderkredite ist nach wie vor die Hausbank.

Kurzarbeit: Hinzuverdienst mit bestimmten Jobs ohne Anrechnung möglich

Grundsätzlich gilt, dass das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung, die nach dem ‎Eintritt in das Kurzarbeitergeld aufgenommen wird, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ‎mindert. Im Zuge des sogenannten Sozialschutzpakets wurde nun aber die Ausnahme geregelt, dass in systemrelevanten Branchen ohne Anrechnung ‎auf das Kurzarbeitergeld hinzuverdienst werden kann. Dies gilt, soweit der verbleibende ‎Verdienst aus der Kurzarbeit, das Kurzarbeitergeld und der Hinzuverdienst insgesamt ‎nicht höher sind, als der reguläre Verdienst. ‎Für die Bestimmung von systemrelevanten Branchen und Berufen wird auf die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen verwiesen‎.

Weitere Informationen

Steuerliche Hilfsangebote für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, im Überblick:

  • Fällige Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern können auf Antrag zinslos gestundet werden (zunächst für drei Monate).
  • Zudem können Vorauszahlungen auf Antrag abgesenkt werden.
  • Auch bei der Gewerbesteuer sind Erleichterungen in Form von Stundungen und der Absenkung von Vorauszahlungen möglich.
  • Soweit pandemiebedingt Probleme bestehen, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, bieten die Finanzämter auch eine Fristverlängerung an.
  • In Bayern ist auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate möglich.
  • Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 kann unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt bzw. erstattet werden.
  • Ferner kommen für weitere Steuern (wie z. B. die Grunderwerbsteuer oder Bier-, Energie-, Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuern) Erleichterungen in Betracht.‎

Den Antrag auf Steuerstundung bzw. Herabsetzung von Vorauszahlungen und alle Infos finden Sie auf der Corona-Steuer-Website der IHK.

BAFA-Förderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-Hows“

Im Rahmen der Unternehmensberatungsförderung wurde ein Programm für KMU, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, aufgelegt. Seit dem 3. April 2020 können kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, einen Antrag für Beratungsdienstleistungen (Beratungswert max. 4.000,00 EUR) beim BAFA stellen. Die Beantragung erfolgt online über das BAFA.

Weitere Informationen

Quelle: IHK München


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