Stand: 16. März 2020


 

Corona-Virus

Das Coronavirus & Wir

Derzeit werden teilweise drastische Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zumindest aufzuhalten.

[Der Artikel wird laufend ergänzt / Update: 16.03.2020]

Allgemeinverfügungen

Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am 16. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.

Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit,
deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu
nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger
Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit
vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen
betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in
den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur
Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die
Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das
Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung
sichergestellt werden kann.

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt.
    Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat
    genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen
    Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können
    auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden,
    soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
    vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
  2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen
    Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der
    Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna-
    und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars
    und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe,
    Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze,
    Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen,
    Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten,
    Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab 17. März
    bis einschließlich 19. April 2020.
  3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon
    sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie
    Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an
    Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von
    Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit
    zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den
    Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht
    mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit
    ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab 18. März
    bis einschließlich 30. März 2020.
  4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels
    jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel,
    Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker,
    Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und
    Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der
    Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf
    Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der
    Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im
    Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die
    Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4
    genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich
    30. März 2020.
  5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine
    Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend
    von § 3 LadSchlG:
    a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
    b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
    Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des
Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
festgelegt:

Vollzug
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Vollzug des Ladenschlussgesetzes
(LadSchlG). Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich
der Corona-Pandemie. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für
Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67

Allgemeinverfügung des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Seit 14. März 2020 gilt eine Einschränkung der Besuchsrechte für
Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Jeder Patient oder
Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde
empfangen. Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im
Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden.

Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb
eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese
Einrichtungen nicht betreten.

Die Maßnahmen dienen vor allem dem Schutz von älteren Menschen in
Pflegeeinrichtungen und ebenfalls besonderes Schutzbedürftigen in
Krankenhäusern.

Allgemeinverfügung
des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser,
Pflege- und Behinderteneinrichtungen vom 13.03.2020

Allgemeinverfügung des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in
Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder
Heilpädagogischen Tagesstätten

Eine weitere Allgemeinverfügung regelt die am 13. März 2020
beschlossene bayernweite Schließung von Schulen,
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen
Tagesstätten.

Das Betretungsverbot gilt vom 16. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020.

Für bestimmte Personengruppen wird es eine Notfallbetreuung geben – etwa für die Kinder von Pflegekräften.

Allgemeinverfügung
des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in Schulen,
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder
Heilpädagogischen Tagesstätten vom 13.03.2020

Allgemeinverfügung
des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten vom
06.03.2020
(gültig bis 15. März 2020)

Für unsere Kanzlei haben wir folgende Maßnahmen getroffen und eine Bitte an Sie:

  • Soweit es möglich ist, werden unsere MitarbeiterInnen von zu Hause aus arbeiten, sind daher telefonisch unter ihren Durchwahlnummer nur schlecht erreichbar. Formulieren Sie Ihre Anliegen am Besten schriftlich per Email an info@jruder.de, ihre Mail wir zeitnah gelesen und weitergeleitet.
  • Wir arbeiten mit Hochdruck an der Optimierung unserer Home-Office Lösungen und werden die Optimierungen zeitnah realisieren.
  • Unsere Bitte an Sie: Machen Sie derzeit keine “Spontanbesuche” bei uns. Vereinbaren Sie immer einen Termin, nur so kann sichergestellt werden, dass wir Ihnen in gewohnter Qualität weiterhelfen können. Nutzen Sie dazu die (089) 442 49 89 – 0.

Red./BR


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