Stand: 16. März 2020


 

Arbeit

Corona-Kriese: Wichtiges zur Kurzarbeit

Fragen zur Kurzarbeit sind für uns nicht alltäglich. Nach der Pressekonferenz von Ministerpräsident Markus Söder heute (16.03.2020) wurden wir damit überschwemmt, daher haben wir die wichtigsten Informationen hier zusammengetragen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Gemäß des Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), kurz SGB III, müssen für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und zwar wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt: Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruht und vorübergehend ist. Ein überwiegend saisonal bedingter, betriebs- oder branchenüblicher Arbeitsausfall ist vermeidbar und somit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gewährung ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/, beschäftigt ist.

  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung entweder fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsaus­bildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Auf­hebungsvertrag aufgelöst ist und nicht vom Kug-Be­zug ausgeschlossen ist.

  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Die Bundesregierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann – wenn Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden. Mehr Infos dazu hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Es ist immer ein Antrag des Arbeitgebers auf Kurzarbeitergeld erforderlich

Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie hier herunterladen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich

Kurzarbeitergeld darf nicht einfach angeordnet werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber zuvor seine Arbeitnehmer ins Boot holen. Er braucht deren Einverständnis.

Zunächst muss der Unternehmer feststellen, welche Regelungen mit den Arbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld eventuell bereits bestehen:

  • Befinden sich sogenannte Kurzarbeitsklauseln im Arbeits- bzw. Tarifvertrag, sind diese verpflichtend. Oft ist in diesen Klausel auch geregelt, innerhalb welcher Zeit Kurzarbeitgeld z.B. angekündigt werden muss. Zudem müssen die Arbeitnehmer zu den geänderten Zeiten und über mögliche Lohnzuschüsse aufgeklärt werden.
  • Ist ein Betriebsrat vorhanden hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Denn es geht um eine Verkürzung der Arbeitszeiten.

Viele Arbeitnehmer werden wahrscheinlich auch eher Kurzarbeit zustimmen in Anbetracht der ansonsten wohl auszusprechenden betriebsbedingten Kündigungen.

Sollten keine einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen, was gerade in kleineren Betrieben wahrscheinlich der Fall ist, muss man die Einverständniserklärung eines jeden Arbeitnehmers zur Einführung des Kurzarbeitergeldes einholen.

Zur Vereinfachung bietet sich aber eine sogenannte Einheitsregelung an.

Was ist eine betriebliche Einheitsregelung

Eine betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit wird mit allen Mitarbeitern getroffen. Diese unterzeichnen alle ein gleichlautendes Schreiben.

Wie kann eine solche Einheitsregelung aussehen?

  • Die Mitarbeiter werden hierin schriftlich über die aktuelle vorhandenen und zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für das Unternehmen aufgrund des Coronavirus aufgeklärt.
  • Es wird erläutert wie der Unternehmer dieser Beeinträchtigung/Gefahr entgegen treten will: indem er verkürzte Arbeitszeiten einführt.
  • Dies einzuführende Kurzarbeit kann er zeitlich begrenzen, aber auch auf zunächst unbestimmte Zeit ab einem konkreten Datum, z.B. dem 01.04.2020 einführen.
  • Dann teilt er den geplanten Umfang mit, allerdings auch, dass die Kurzarbeit bis zu null gehen kann, wenn die Ausführung von Arbeiten im Unternehmen überhaupt nicht mehr möglich sein sollten.
  • Und dieses Schreiben lässt er von allen Mitarbeitern unter deren Namensnennung mit Datum unterzeichnen.

Mit dem Antrag auf Kurzarbeitgeld muss zwingend eine Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens eingereicht werden

Zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld muss der Vordruck Kug 108 (KuG-Abrechnungsliste) vorgelegt werden. Diesen findet man hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Wichtig

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest-) Urlaubsansprüche abzubauen. Ansonsten wir kein Kurzarbeitgeld gewährt.

Weitere umfassende Informationen findet man auch bei der Agentur für Arbeit hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Bevor man also betriebsbedingte Kündigungen ausspricht:

  • Abbau von Überstunden
  • Abbau von Resturlaubsansprüchen
  • Beantragung von Kurzarbeitergeld

Und wenn all dies nicht zu einer zumindest vorübergehenden Lösung führt, verbleibt den Arbeitgebern nur die Möglichkeit der betriebsbedingten Änderungs- oder gar einer Beendigungskündigung.

Wenn wir die Lohnabrechnungen für Sie machen, kümmern wir uns natürlich auch um alle notwendigen Anträge rund um die Kurzarbeit.

Quelle: haufe.de / RAin Simone Weber / Red./BR


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