Stand: 26. September 2019


 

Bundestag

Bundesregierung plant bessere Förderung von E-Dienstwagen

Berlin / 26.09.2019 – Die Bundesregierung will eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität fördern. Dabei soll die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellen, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Darin schreibt die Regierung, dass die Maßnahmen zu steuerlichen Förderung der Elektromobilität einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs leisten würden. Durch eine Vergrößerung des Anteils von Elektroautos könne eine maßgebliche Reduzierung von Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr bewirkt werden.

Im Einzelnen ist vorgesehen, die private Nutzung von Dienstwagen länger als bisher geplant zu fördern. Wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert. Im vergangenen Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung auf ein Prozent des halben Listenpreises pro Monat halbiert. Die bis Ende 2021 befristete Maßnahme soll bis zum Jahr 2030 verlängert werden, um nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen. Zugleich wird die Mindestreichweite der geförderten Hybridfahrzeuge angehoben.

Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Wenn ein Arbeitgeber Ladevorrichtungen für Elektroautos für die Nutzung außerhalb des Betriebes übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb solcher Ladevorrichtung leistet, ist eine Pauschalversteuerung dieses geldwerten Vorteils mit 25 Prozent vorgesehen. Auch das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Beide bisher bis Ende 2020 befristeten Maßnahmen sollen um zehn Jahre verlängert werden. Wer vom Arbeitgeber kostenlos ein Dienstfahrrad für den Privatgebrauch erhält, kann diese schon bisher steuerfrei nutzen. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Änderungen gibt es auch für Jobtickets. Schon bisher ist die Überlassung eines Jobtickets eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt auch für Zuschüsse zu Jobtickets. Der entsprechende Betrag muss allerdings von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet werden. Um insbesondere für die nur gelegentliche Nutzung von Jobtickets mehr Anreize zu schaffen, sollen die geleisteten Zuschüsse beziehungsweise der geldwerte Vorteil bei Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden können. Dann entstehe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung eines Jobtickets, das nur selten genutzt wird, kein steuerlicher Nachteil mehr, erwartet die Bundesregierung.

Der Gesetzentwurf sieht weitere Änderungen in anderen Bereichen des Steuerrechts vor. Dazu gehört die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer, die Anhebung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen, eine Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen, ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen sowie die Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für sogenannte eBooks.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Verpflegungskostenpauschale für Beschäftigte bei mehrtägigen Dienstreisen in Zukunft pro Tag 28 Euro statt bisher 24 Euro betragen soll. Der steuerfreie “Sachlohnbezug” (bis zu 44 Euro im Monat) bleibt bestehen.

Zu den weiteren Regelungen gehört, dass der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust in Zukunft steuerlich unbeachtlich sein soll.

Quelle: Bundestag/HiB/HLE


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