7% oder 19%? – Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice (BFH)
Mit Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7%). 
Flugbegleiterin kann Kosten für eine nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe absetzen
Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12.12.2012 (Az. 7 K 3147/08). 
Europa plant zentrale MwSt-Anlaufstelle
In seiner Stellungnahme zum Grünbuch “Zukunft der Mehrwertsteuer” der Europäischen Kommission hatte der DStV unter anderem gefordert, eine zentrale Anlaufstelle für den grenzüberschreitend tätigen Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Forderung war es, einheitliche Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und vereinheitlichte Verfahren bei der Steueranmeldung und -vergütung einzuführen. 
BFH: Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10 entschieden, dass das Finanzamt versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückforderungsanspruch, der in fünf Jahren verjährt. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an. 
Ausbildungskosten: Wieder Musterverfahren anhängig
Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung. 