Mehrwertsteuer-Paket ab 01.01.2010

Die acht häufigsten Fragen zu den Änderungen.

Frage 1: Für welche Leistungen gilt das Mehrwertsteuer-Paket?

Antwort: Die Ortsvorschriften sowie die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft und die neuen Meldepflichten gelten grundsätzlich für Leistungen, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Wie oben erwähnt, gilt das neue elektronische Vorsteuervergütungsverfahren aber schon für solche Anträge, die ab dem 1.1.2010 gestellt werden können – also bereits für Vorsteuerbeträge des Jahres 2009.

Frage 2: Wann ist mit weiteren Einführungsschreiben des BMF zum Mehrwertsteuer-Paket zu rechnen?

Antwort: Das BMF hat mit Schreiben vom 4.9.2009 umfassend zum Ort der sonstigen Leistungen ab 2010 Stellung bezogen und wesentliche Abschnitte der UStR insoweit ersetzt. Zum Besteuerungsverfahren (insbesondere zur Steuerschuldnerschaft im EU-Ausland) äußert sich das Schreiben allerdings nur sehr knapp (vgl. Tz. 139 – 145). Dem Vernehmen nach ist derzeit (also kurzfristig) keine weitergehende Verwaltungsanweisung zur Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets geplant, weil die gesetzlichen Regelungen insoweit klar und ausreichend seien. Damit bleibt auch bis auf weiteres offen, ob sich die Finanzverwaltung bei “Verstößen” gegen die neuen Meldepflichten im Rahmen der ZM “großzügig” zeigen wird, so wie dies führende Vertreter schon vor längerer Zeit zumindest hinter vorgehaltener Hand angedeutet hatten.

Frage 3: Greift in jedem Fall das Reverse-Charge-Verfahren, wenn die sonstige Leistung eines inländischen Unternehmers als im EU-Ausland ausgeführt gilt?

Antwort: Nein, diese pauschale Aussage ist leider unzutreffend. Das Reverse-Charge-Verfahren greift grundsätzlich nur bei solchen Dienstleistungen, die in Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie n. F. genannt sind.. Das BMF-Schreiben vom 4.9.2009 regelt hierzu folgendes (vgl. Tz. 143): Liegt der Ort der sonstigen Leistung, bei der sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, in einem EU-Mitgliedstaat, und ist der leistende Unternehmer dort nicht ansässig, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. ist. Für alle übrigen Dienstleistungen, für die besondere Ortsvorschriften gelten, ist das Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben, , kann aber ggf. vom jeweiligen Staat aufgrund entsprechender nationaler Regelungen angewendet werden..
Wichtig: Unternehmer werden daher auch zukünftig nicht umhinkommen, sich über die umsatzsteuerliche Behandlung im anderen Mitgliedstaat entsprechend zu informieren.

Frage 4: Welche Leistungsempfänger sind als Unternehmer anzusehen?

Antwort: Neben den typischen Unternehmern gelten für die Anwendung der neuen Ortsvorschriften auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen als Unternehmer, wenn ihnen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Generell signalisiert die USt-IdNr. des im Ausland Ansässigen dem inländischen Leistenden die Unternehmereigenschaft. Zur Art bzw. den Möglichkeiten der tatsächlichen Verwendung der USt-IdNr. im Geschäftsverkehr äußert sich das BMF-Schreiben vom 4.9.2009 ausführlich (vgl. Tz. 16).

Frage 5: Ändert sich der Leistungsort bei grundstücksbezogenen Dienstleistungen?

Antwort: Nein, inhaltlich ist hier keine Änderung vorgesehen, die Vorschrift wurde lediglich anders platziert (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.).

Frage 6: Kann der Leistungsort durch Verwendung einer abweichenden USt-IdNr. noch gezielt verlagert werden?

Antwort: Nein, diese Möglichkeit, die bisher beispielsweise in § 3a Abs. 2 Nr. 3c und Nr. 4 UStG vorgesehen ist, besteht künftig nicht mehr. Allerdings “hebt” die USt-IdNr. nicht unternehmerisch tätige juristische Personen künftig bei der Leistungsortbestimmung in den Unternehmerstatus.

Frage 7: Sind auch steuerfreie innergemeinschaftliche Dienstleistungen zu melden?

Antwort: Nein, in der ZM müssen nur im “übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen” deklariert werden. Der inländische Unternehmer hat sich (deshalb aber) im Zweifel über im Ausland bestehende Befreiungsvorschriften zu informieren.

Frage 8: Muss das Unternehmen überhaupt mit Sanktionen rechnen, wenn es den neuen Meldepflichten nicht nachkommt oder bestehen die Meldepflichten lediglich “auf dem Papier”?

Antwort: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde auch § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG ergänzt. Danach liegt eine Ordnungswidrigkeit auch dann vor, wenn der Unternehmer die ZM hinsichtlich der Angaben zu meldepflichtigen “innergemeinschaften Dienstleistungen” nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder verspätet abgibt. In Einzelfällen kann ein Bußgeld i. H. v. bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden.

Material: Haufe (HaufeIndex: 2210075)

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