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Bis wann müssen die Steuererklärungen 2011 abgegeben werden?

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einklang mit dem Bundesfinanzministerium in einem gemeinsamen Erlass (02.01.2012) die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2011 festgelegt. Die Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes sind demnach bis zum 31. Mai 2012 abzugeben.

Wenn die Steuererklärungen durch Steuerberater oder sonstige Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Dem Erlass zufolge bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen auch vor Ablauf der Verlängerungsfrist anzufordern. Von dieser Möglichkeit sollen die Finanzämter insbesondere Gebrauch machen, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2013 bzw. bis zum 31. Mai 2013 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, so der Text des Erlasses.

Die allgemeine Fristverlängerung bis zum Ende des Jahres gilt im Übrigen nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2011 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

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