Reform der gesetzlichen Unfallversicherung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 26.6.2008 soll die Unfallversicherung an die veränderten Wirtschaftsstrukturen angepasst werden. Dieser erste Reformteil der Unfallversicherung betrifft vor allem Organisation, Lastenverteilung und Arbeitsschutz. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick.

1 Hintergrund der Reform
Dem Reformbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung wird zunächst durch eine umfassende Organisationsreform Rechnung getragen; hierdurch sollen die Wirtschaftlichkeit und Effektivität verbessert werden.

An den Grundprinzipien wie z. B. der Versicherungspflicht kraft Gesetzes, der Arbeitgeberfinanzierung, der Verknüpfung von Prävention, Unfallverhütung und Beitragssteuerung sowie der Finanzierung durch Solidargemeinschaften wurde festgehalten.

2 Trägerzahl und Selbstverwaltung
Die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt mit ihrer Zersplitterung in kleine und kleinste Träger ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an ein modernes und effizientes Sozialversicherungssystem.

Die Senkung von Verwaltungskosten sowie eine Bündelung von Erfahrungs- und Fachwissen, das bislang bei jedem einzelnen Träger gesondert vorgehalten wird, waren daher wichtige Ziele des Reformgesetzes.

Zu diesem Zweck wird die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften (eine detaillierte Gliederung findet sich in der Anlage 1 zu § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bis zum 31.12.2009 auf künftig nur noch neun Berufsgenossenschaften reduziert (§ 222 SGB VII). Der Gesetzgeber erhofft sich von der Reduzierung die Schaffung nachhaltig leistungsfähiger Träger.

Beispiel
Die BG Chemie schließt sich mit der Bergbau-BG, der Steinbruchs-BG, der Lederindustrie-BG, der Papiermacher-BG und der Zucker-BG zur “BG Rohstoffe und chemische Industrie” zusammen.

Die Mehrzahl der Unternehmer wird sich also zukünftig daran gewöhnen müssen, dass “ihre” BG einen neuen Namen trägt. Änderungen in der grundsätzlich branchenbezogenen Prävention sind mit der Reduzierung der Trägerzahl allerdings nicht beabsichtigt. Diese soll vielmehr durch entsprechende innerorganisatorische Maßnahmen (Bildung von Organisationseinheiten, die branchenspezifische Präventionsarbeit wahrnehmen) sichergestellt werden.

Auch bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (§ 114 Abs. 1 Nrn. 3 – 9 SGB VII; bislang 27 Träger) wird eine Reduzierung angestrebt. Beabsichtigt ist, die Zahl der landesunmittelbaren Versicherungsträger auf einen pro Bundesland zu begrenzen. Außerdem ist eine Konzentration auf nur noch einen bundesunmittelbaren Träger vorgesehen. Hier müssen bis zum 31.12.2008 von der Selbstverwaltung entsprechende Konzepte vorgelegt werden, die in den Ländern bis 31.12.2009 umzusetzen sind (§§ 223, 224 SGB VII).

Praxis-Beispiel
Bereits zum 1.1.2008 haben sich die vier Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen auf freiwilliger Basis zur “Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW)” vereinigt:

  • Der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe,
  • der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband,
  • die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und
  • die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

2.1 Spitzenverband DGUV
Spitzenverband für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV). Die DGUV ist durch einen vom 31.5.2007 datierenden Fusionsbeschluss der früheren Spitzenverbände (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. und Bundesverband der Unfallkassen e. V.) entstanden. Im Rahmen der anstehenden Reform soll die DGUV auf eine Reduzierung der vergleichsweise hohen Verwaltungskosten hinwirken. Der Gesetzgeber geht von einem Einsparpotenzial von 20 % der Verwaltungs- und Verfahrenskosten aus; für die DGUV besteht insoweit eine jährliche Berichtspflicht.

Nach (dem neuen) § 87 Abs. 3 SGB IV wird die DGUV der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterstellt. Rechtsaufsicht bedeutet Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verbandsaktivitäten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.

2.2 Interner Wettbewerb durch Benchmarking
Ein weiteres Kernelement ist die Organisation eines internen Wettbewerbs der selbstständigen Träger zum Zweck einer effizienten Aufgabenerfüllung durch Einführung eines umfassenden Benchmarkings.

Zu diesem Zweck wird die Verpflichtung des § 69 Abs. 5 SGB IV zur Durchführung eines Benchmarkings auf

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie
  • die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

erstreckt.

2.3 Abgrenzung der Zuständigkeiten
Die Vorschriften zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der jeweiligen Träger werden ebenfalls präzisiert. Dies betrifft die Regelung des § 136 Abs. 2 SGB VII zum Zuständigkeitswechsel aufgrund einer tatsächlichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse des Unternehmens, etwa durch Änderung der Arbeitsweise, Erweiterung auf neue Geschäftsbereiche oder Verschiebung des Schwerpunkts innerhalb eines Gesamtunternehmens.

2.3.1 Überweisung an anderen Unfallversicherungsträger
Bisher erfolgte die Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger nur, wenn sich diese Veränderung als “grundlegend und dauerhaft” erwies. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sowohl durch die Unfallversicherungsträger als auch die Gerichte führte dann häufig doch zum Verbleib des Unternehmens bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger. Die neu angefügten Sätze 3 bis 6 konkretisieren künftig die Voraussetzungen, wann eine solche Veränderung als wesentlich anzusehen ist.

Dies ist der Fall, wenn durch eine abrupte oder allmähliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit mehr als einem Jahr die materielle Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers begründet ist und sich in dieser Zeit auch keine gegenläufigen Tendenzen entwickelt haben. Eine Überweisung soll auch nicht erfolgen, wenn bereits sicher ist, dass die die Änderung der Zuständigkeit begründenden Umstände innerhalb von zwei Jahren wieder entfallen. In den letztgenannten Fällen fehlt es an der Dauerhaftigkeit. Außerdem liegt eine wesentliche Veränderung vor, wenn das Unternehmen in Bezug auf abgrenzbare Unternehmensteile organisatorisch umgestaltet worden ist.

2.3.2 Zuständigkeit von gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträgern
Die bis zum 31.12.2009 befristete Regelung (sog. Moratoriumslösung) zur Abgrenzung der Zuständigkeit von gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträgern bei Unternehmen der öffentlichen Hand in privater Rechtsform soll aus Gründen der Rechtssicherheit Dauerrecht werden; § 218d Abs. 1 SGB VII wird deshalb gestrichen.

3 Verteilung der Rentenlasten
3.1 Ausgangslage
Seit der Entstehung der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich ein gravierender Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft vollzogen. Die branchenbezogene Organisation der gewerblichen Unfallversicherung hat diesen Wandel aber nicht nachvollzogen. Das hat dazu geführt, dass in den Branchen, die vom Beschäftigtenrückgang betroffen sind, wenige Unternehmen die hohen Rentenlasten aus zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Versicherungsfällen zu tragen haben. Daraus ergaben sich Beitragssatzsteigerungen bei einzelnen Berufsgenossenschaften, die die dort zusammengeschlossenen strukturschwachen Branchen nicht mehr alleine tragen konnten, und führte zu Beitragssatzspreizungen von bis zu 7 %.

Der Bestand und die Handlungsfähigkeit einzelner Träger waren gefährdet. Dies wird besonders deutlich an der Entwicklung in der Baubranche, in der sich die Zahl der Beschäftigten seit 1995 fast halbiert hat.

3.2 Vom Lastenausgleich zum Überaltlastausgleich
Der bisherige Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften hat sich als nicht mehr ausreichend zur Bewältigung solch gravierender Verwerfungen erwiesen. Das UVMG ersetzt deshalb den bisherigen Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues System, den sog. Überaltlastausgleich.

Der Überaltlastausgleich wirkt sich direkt auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft aus. Unternehmen in schrumpfenden Branchen, z. B. in weiten Bereichen des produzierenden Gewerbes, können mit sinkenden Beiträgen rechnen. In wachsenden Branchen, z. B. dem Dienstleistungssektor, ist tendenziell mit steigenden Beiträgen zu rechnen. § 220 SGB VII sieht jetzt die stufenweise Einführung dieses neuen Lastenausgleichssystems bis zum Jahr 2013 vor.

Die den Lastenausgleich regelnden Vorschriften der §§ 176 bis 181 SGB VII wurden völlig neu gefasst. Nach § 178 Abs. 1 SGB VII trägt die einzelne Berufsgenossenschaft Rentenlasten der gewerblichen Unfallversicherung in dem Umfang, als hätte die gegenwärtige Risikostruktur einer Berufsgenossenschaft bereits in der Vergangenheit bestanden. Das entspricht dem Prinzip der grundsätzlichen Eigenverantwortung eines jeden Gewerbezweigs für die von ihm verursachten Rentenlasten. Dieses Prinzip soll – unter Berücksichtigung des Solidarprinzips – solange maßgebend sein, wie eine überproportionale Belastung eines Unfallversicherungsträgers mit Renten- und Entschädigungsleistungen nicht eintritt.

In der Praxis sieht das so aus:

Zunächst bringt jede Berufsgenossenschaft Rentenlasten in etwa der Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese entspricht derjenigen Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele – oder wenige – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im aktuellen Jahr. Der Teil der eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert übersteigt, fließt in einen Solidartopf. Ein Teil dieses Solidartopfs ist durch die Strukturlast derjenigen Berufsgenossenschaften abgedeckt, die eine Unteraltlast haben – die also derzeit, gemessen an den aktuell verursachten Unfällen und Berufskrankheiten, zu niedrige Beiträge erheben. Was übrig bleibt, wird dann auf alle Berufsgenossenschaften verteilt.

3.2.1 Verteilung der Überaltlast
Insoweit eine solche überproportionale Belastung gegeben ist, wird sie nach § 178 Abs. 2 SGB VII als sog. Überaltlast von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen. Diese Überaltlast wird dem Grunde nach zu 30 % nach Neurenten und zu 70 % nach Entgelten verteilt. Damit wird ein deutlich solidarischer Akzent gesetzt: Je stärker die Verteilung nach Entgelten erfolgt, desto stärker findet ein sozialer Ausgleich zwischen den Gewerbezweigen statt.

Die Regelung in § 178 Abs. 3 SGB VII schließlich betrifft die Verteilung der durch Berufskrankheiten verursachten Überaltlast. Bei Berufskrankheiten war der Umstand zu berücksichtigen, das zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung häufig Jahre, mitunter Jahrzehnte vergehen (z. B. beim asbestbedingten Krebs im Schnitt 30 Jahre).

3.2.2 Einführung eines Latenzfaktors
Diese Zeitdifferenz wird ebenfalls im Überaltlastausgleich berücksichtigt, und zwar durch Einführung eines sog. Latenzfaktors. Dabei werden die neuen Berufskrankheitenfälle entsprechend der Größe der Berufsgenossenschaft vor 25 Jahren gewichtet (dieser Wert entspricht der durchschnittlichen Zeitdauer zwischen dem Beginn der schädigenden Einwirkung und der erstmaligen Rentenfeststellung). Aus dem Verhältnis der damaligen zur heutigen Größe der Berufsgenossenschaft ergibt sich der Anteil der Berufskrankheitenfälle, die die einzelne Berufsgenossenschaft heute tragen muss.

Praxis-Beispiel
War die Berufsgenossenschaft vor 25 Jahren doppelt so groß wie heute, folgt daraus, dass sie bei ihrer heutigen Größe nur die Hälfte ihrer neuen Berufskrankheitenfälle selbst tragen muss. Die darüber liegenden Kosten trägt dagegen wieder die Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften. Belastet werden damit auch jene Berufsgenossenschaften, die im Gegenzug gewachsen und für den Großteil der in der Zukunft liegenden Fälle verantwortlich sind.

3.3 Sonderfall Bergbau
Wichtig: Infolge des massiven Rückgangs der Steinkohlenförderung sind sowohl die Renten- wie auch die Entschädigungslast im Bereich des Steinkohlenbergbaus bereits heute extrem hoch und werden durch die vorgesehene weitere Rückführung und endgültige Einstellung der Steinkohlenförderung noch weiter ansteigen.

3.3.1 Solidarische Lastenverteilung
§ 179 Abs. 2 SGB VII sieht deshalb vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen – die derzeit nur im Steinkohlenbergbau “erfüllt” werden – neben den Rentenlasten auch die Rehabilitationslasten sowie (bis zum Jahr 2031) die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten in die solidarische Lastenverteilung einbezogen werden.

Dies ist gerechtfertigt, da diese Lasten ansonsten allein von den verbleibenden Mitgliedsunternehmen der Bergbau-Berufsgenossenschaft getragen werden müssten, obwohl diese bereits selbst weit überdurchschnittlich hoch belastet sind und zur Verursachung der Last aus dem Steinkohlenbereich nicht beigetragen haben.

3.3.2 Bedeutung des Steinkohlenbereichs für die Bergbau-Berufsgenossenschaft
Aufgrund der überragenden Bedeutung des Steinkohlenbereichs für die Bergbau-Berufsgenossenschaft (rund 75 % der Gesamtaufwendungen entfallen auf die Gefahrtarifstelle Steinkohlenbergbau) handelt es sich um eine besondere Ausnahmesituation, die derzeit keine Parallele in anderen Branchen oder Berufsgenossenschaften hat.

Zu den insoweit ausgleichsfähigen Rehabilitationslasten gehören

  • die Aufwendungen für Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Verletztengeld,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft einschließlich Übergangsgeld,
  • Ansprüche auf ergänzende Leistungen und auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

3.4 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Wie dargestellt (Tz. 3.2.1) tragen die Berufsgenossenschaften künftig 70 % der Überaltlast im Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten solidarisch. Bei dieser Verteilung bleibt wegen der Schutzbedürftigkeit kleinerer Unternehmen das Arbeitsentgelt eines Unternehmens bis zu einer bestimmten Höhe, nämlich dem auf volle 500 EUR aufgerundeten Betrag des Sechsfachen der Bezugsgröße West (2008 = 179.000 EUR), unberücksichtigt (vgl. § 180 Abs. 1 SGB VII).

Nach § 180 Abs. 2 SGB VII werden förderungswürdige Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Ausgleichsverpflichtung freigestellt. Wie bisher werden von der Freistellung somit gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege erfasst.

3.5 Durchführung
Die Durchführung des Lastenausgleichs wird auf das Bundesversicherungsamt (BVA) übertragen (vgl. § 181 Abs. 1 SGB VII). Begründet wird dies damit, dass dem BVA vergleichbare Aufgaben bereits in der Gesetzlichen Krankenversicherung bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds übertragen worden seien. Das BVA erlässt alle in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsmittelfähigen Bescheide und teilt den ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften die Zahlbeträge und die Zahlungsadressaten mit. Die Berufsgenossenschaften erstatten dem BVA die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen (§ 181 Abs. 5 SGB VII).

4 Prävention und Duales Arbeitsschutzsystem
4.1 Geänderte Regelungskompetenz bei den Unfallverhütungsvorschriften
Nach bisherigem Recht war die Selbstverwaltung jeder Berufsgenossenschaft verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu beschließen; die Beschlüsse bedurften jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder der jeweils zuständigen Obersten Landesbehörde (vgl. § 15 SGB VII a. F.). Für Unternehmer und Versicherte der einzelnen Berufsgenossenschaften stell(t)en Unfallverhütungsvorschriften verbindlich geltendes Recht dar.

Im Arbeitsschutz werden Staat und Unfallversicherung zukünftig noch intensiver zusammenarbeiten; dabei wird der Auftrag der Selbstverwaltung zugunsten des staatlichen Arbeitsschutzrechts zurückgeführt. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhält nunmehr folgende Fassung:

“Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; …”.

Eine Mitwirkung der DGUV soll dabei den Erlass rechtseinheitlicher Vorschriften sicherstellen.

Darüber hinaus stärkt der in § 14 SGB VII neu eingefügte Abs. 4 die Position der DGUV, indem diese für bestimmte Präventionsaufgaben mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird. Zu deren Aufgaben zählen insbesondere

  • die Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen,
  • die Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
  • die Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

4.2 Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Wichtig: Wesentliches Ziel des UVMG ist es, ein abgestimmtes einheitliches Handeln des Bundes, der Länder und der Unfallversicherungsträger zu erreichen. Diese Aufgabe soll mit der Entwicklung einer gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) erfüllt werden.

Ziel der GDA ist es, die Ressourcen im Arbeitsschutz effizienter und effektiver zu nutzen und so die Prävention in Deutschland weiter voranzubringen. Deutschland will auf diesem Wege auch dazu beitragen, die Ziele der EU im Arbeitsschutz zu erreichen. So soll die Zahl der Unfälle bei der Arbeit bis 2012 europaweit um ein Viertel sinken. Mit der Einrichtung einer Nationalen Arbeitsschutzkonferenz anstelle des bisherigen Spitzengesprächs Bund/Länder/Unfallversicherungsträger werden die Planung, Koordinierung und Evaluation der Strategieumsetzung in den Händen eines zentralen Entscheidungsgremiums zusammengeführt.

§ 20a ArbSchG legt die Grundsätze fest, die bei der Ausarbeitung und Durchführung der “Gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie” zu beachten sind. Nach § 20a Abs. 1 ArbSchG entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung.

4.2.1 Handlungsfelder der GDA
Handlungsfelder dieser Strategie sind nach § 20a Abs. 2 ArbSchG:

  • Die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
  • die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
  • die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern,
  • die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie
  • die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks.

4.2.2 Verfahren
Das Verfahren regelt § 20b ArbSchG: Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie wird danach von dem neu einzurichtenden Entscheidungsgremium der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrgenommen. Diese setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern zusammen.

Für bestimmte Angelegenheiten entsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils bis zu drei beratende Vertreter (vgl. § 20b Abs. 1 ArbSchG). Bis zur Einrichtung der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz sollen die weiteren Vorbereitungen im Spitzengespräch zwischen Vertretungen des Bundes, der Länder und Unfallversicherungsträger erfolgen.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird durch ein Arbeitsschutzforum unterstützt, das i. d. Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeitsschutzforum sollen teilnehmen: sachverständige Vertreter

  • der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber
  • und Arbeitnehmer,
  • der Berufs- und Wirtschaftsverbände,
  • der Wissenschaft,
  • der Kranken- und Rentenversicherungsträger,
  • von Einrichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • sowie von Einrichtungen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen.

Das Arbeitsschutzforum hat die Aufgabe, eine frühzeitige und aktive Teilhabe der sachverständigen Fachöffentlichkeit an der Entwicklung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und die Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend zu beraten (vgl. § 20b Abs. 3 ArbSchG).

5 Insolvenzgeldumlage
Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.

Träger der Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit; Auszahlungsstellen sind die örtlichen Agenturen für Arbeit. Die Mittel für das Insolvenzgeld müssen von den Berufsgenossenschaften über Beiträge der Unternehmer aufgebracht werden.

Zu berechnen sind die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt. Die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage löst ab dem 1.1.2009 das bisherige Umlageverfahren ab.

5.1 Zahlungsweise
Bisher wurde das Insolvenzgeld von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Sie hatten also quasi die Funktion von Inkassostellen der Bundesagentur. Dieses Verfahren wird abgeschafft.

Die Umlage zur Zahlung des Insolvenzgeldes ist künftig monatlich zu zahlen. Sie wird nach dem in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

Klargestellt wird, dass – wie auch im geltenden Recht – mit der Umlage nicht nur das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die entstehenden Nebenaufwendungen zu finanzieren sind.

5.2 Einzugsstelle
Wichtig: Der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld wird den Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übertragen (vgl. § 359 SGB III). Die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Fälligkeit, Säumniszuschläge) finden entsprechende Anwendung.

Ebenso gelten die Vorschriften über die Verteilung der Vergütung für den Einzug der Umlage entsprechend. Die Einzugsstelle leitet die eingezogene Umlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der der Bundesagentur für Arbeit zusteht, arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

5.3 Beitragssatz
Die Höhe des Umlagesatzes ist für jedes Jahr durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, neu festzusetzen (vgl. § 361 Satz 1 SGB III). Das BMAS kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis nach § 361 Satz 1 SGB III auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen.

5.4 Übergangsregelung
Während die Feststellung und Berechnung der Umlage bisher grundsätzlich jährlich nach Ablauf eines Kalenderjahrs für das Vorjahr erfolgten, kommt es nur im Jahr 2009 aufgrund der Neuregelung dazu, dass die Arbeitgeber

sowohl die Insolvenzgeldumlage für 2008 an die Unfallversicherungsträger
als auch die monatlichen Beiträge an die Krankenkassen für 2009 zahlen müssen.
Es handelt sich hierbei aber eben nicht um eine Doppelzahlung, sondern um eine Zahlung für zwei verschiedene Kalenderjahre.

Um die Umlage für das Jahr 2008, die noch nach dem bisher geltenden Recht im Folgejahr berechnet wird, abwickeln zu können, bleiben hierfür die bisher geltenden Regelungen nach Inkrafttreten der Neuregelung in Kraft. Durch die Regelung des Satzes 2 wird vermieden, dass im letzten Jahr, in dem die Umlageerhebung durch die DGUV durchgeführt wird, Überzahlungen entstehen (vgl. § 362 SGB III).

6 Beitragsüberwachung beim Arbeitgeber
Die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung wurde bereits mit Art. 25 Nr. 2 des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes[1] zum 1.1.2010 beschlossen. Ziel des Gesetzgebers war es, den Aufwand der Betriebsprüfungen insgesamt so weit wie möglich zu reduzieren. Die Übertragung bereits zum 1.1.2010 bedeutet aber auch, dass die Unternehmen ihre Software bereits in diesem Jahr umstellen müssen, um die Meldung für 2008 nächstes Jahr korrekt übermitteln zu können.

6.1 Prüfender Versicherungsträger
Die Regelung in § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sieht vor, dass “die Prüfung… bei den Arbeitgebern von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt wird”. Damit erfolgt die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in einem einheitlichen Verfahren. Konkret bedeutet dies, dass die Rentenversicherung im Gegensatz zur Unfallversicherung flächendeckende Außenprüfungen durchführen wird. Dabei werden jeweils vier Jahrgänge in die Prüfungen einbezogen. Bislang haben die meisten Unfallversicherungsträger statt einer flächendeckenden Prüfung nur Prüfungsschwerpunkte auf Basis einer Kosten-Nutzen-Abschätzung gesetzt und dabei jeweils fünf Jahrgänge geprüft.

Hinweis: Viele Unternehmen müssen daher erstmals damit rechnen, dass die Lohnsummenmeldungen an ihre Berufsgenossenschaft geprüft werden. Der Prüfdienst der Rentenversicherung prüft dabei, ob die Unternehmer die zur Berechnung der Beiträge zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte der Beschäftigten ordnungsgemäß angegeben und den jeweiligen Gefahrtarifstellen zutreffend zugeordnet haben.

In bestimmten Fällen werden keine Beiträge berechnet bzw. kann durch Satzung bestimmt werden, dass die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach den Arbeitsentgelten berechnet werden (§§ 155, 156, 185 Abs. 2 und § 185 Abs. 4 SGB VII). Soweit von Unternehmen ausschließlich Beiträge nach diesen Vorschriften entrichtet werden, entfällt die Prüfung durch die Rentenversicherung; in diesen Fällen ist die Prüfung weiterhin vom Unfallversicherungsträger durchzuführen (§ 166 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VII).

Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung nach § 166 Abs. 3 SGB VII von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt.

Da in der Anfangsphase der Beitragsüberwachung durch die Rentenversicherung unter Umständen noch nicht ausreichend gesicherte Erkenntnisse über Umfang und Kosten der Überwachung vorliegen, kann die Zahlung von Abschlägen vereinbart werden.

6.2 Meldepflichten des Arbeitgebers
Bisher übermitteln Unternehmer ihrer Berufsgenossenschaft einmal im Jahr die Daten zur Unfallversicherung. Auf dem Lohnnachweis teilen sie mit, welche Lohnsumme sie an ihre Beschäftigten gezahlt haben, wie viele Stunden diese gearbeitet haben und wie sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen im Unternehmen verteilen. Dieser Lohnnachweis entfällt ab 2012.

Er wird ersetzt durch das erweiterte Meldeverfahren, das bereits ab kommendem Jahr für Arbeitgeber Pflicht wird. Statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung zukünftig mit der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also für jeden seiner Beschäftigten. Dazu wird die Entgeltmeldung um sechs Felder erweitert, in denen der Arbeitgeber für den Beschäftigten angibt:

  • die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs; diese Mitgliedsnummer ist in den Betrieben bekannt und wird bereits bei den jährlich zu erstellenden Lohnnachweisen verwendet,
  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; soweit nicht bislang ohnehin bekannt, wird die Betriebsnummer dem Arbeitgeber noch in 2008 vom Unfallversicherungsträger mitgeteilt,
  • die anzuwendende Gefahrtarifstelle (zwei Felder)

welche Gefahrtarifstelle maßgeblich ist, kann künftig dem Veranlagungsbescheid der Unfallversicherung entnommen werden,

Arbeitgeber, deren Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach Entgelten, sondern “nach Köpfen” erhoben wird, müssen die fiktive Gefahrtarifstelle 99999999 angeben; in diesen Fällen wird weder die Mitgliedsnummer noch ein UV-Entgelt eingetragen,

  • die vom jeweiligen Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden

Die Arbeitsstunden spielen eine Rolle im Beitragsverfahren. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ermitteln auf dieser Grundlage außerdem Schwerpunkte im Unfallgeschehen für ihre Präventionsarbeit.

Bisher war ein Arbeitgeber verpflichtet, die Zahl der insgesamt in seinem Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden an die Unfallversicherung zu melden. Obwohl nun die Stundenmeldung personenbezogen erfolgen muss, kann bei der Ermittlung der Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer dasselbe Verfahren zugrunde gelegt werden, mit dem bisher auch die Arbeitsstunden für das gesamte Unternehmen ermittelt wurden. Befürchtungen, dass die Neuregelung dazu führen könnte, in jedem Unternehmen eine Stechuhr einzuführen, bewahrheiteten sich nicht.

Die Angabe der Arbeitsstunden ist erst für Meldungen zwingend, die nach dem 31.12.2009 abgegeben werden; begründet wird dies damit, dass aufgrund der kurzfristig erfolgten Aufnahme in das UVMG eine DV-technische Umsetzung nicht mehr bei allen Software-Herstellern möglich sein wird.

  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro

Die Meldungen zur Sozialversicherung werden künftig ein “SV-Entgelt” und ein “UV-Entgelt” enthalten.

Grundsätzlich entspricht das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

Allerdings werden in der Unfallversicherung lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Entgelt zugerechnet (§ 1 Abs. 2 SvEV); das gilt unabhängig von der Höhe des Entgelts, von dem die Zuschläge berechnet werden.

Außerdem sind bei den einzelnen Berufsgenossenschaften satzungsmäßige Höchstjahresarbeitsverdienstgrenzen zu beachten. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Doppelte der Bezugsgröße (2009 = 60.480 EUR bzw. 51.240 EUR – alte/neue Bundesländer).

Die Satzung eines Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ist. Das (fiktive) Mindestarbeitsentgelt beträgt 60 % der Bezugsgröße (2009 = 18.144 EUR bzw. 15.372 EUR – alte/neue Bundesländer).

Für die Bestimmung der Beitragshöhe bei Einmalzahlungen gilt die “März-Klausel” nicht.

Die Meldung wird auch fällig, wenn der Mitarbeiter abgemeldet wird oder zum Beispiel beim Wechsel der Krankenkasse.

Die Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Gefahrtarifstelle entsprechen im Wesentlichen den Angaben, die der Arbeitgeber im Lohnnachweis für die Unfallversicherung vermerkt. Die übrigen Angaben über die Ordnungsmerkmale sind zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erforderlich.

Praxis-Beispiel: Jahresmeldung für das Jahr 2008 für einen seit Jahren beschäftigten Arbeitnehmer, der im Straßenbau mit Nachtschichtzulage tätig ist:

  • Grund der Abgabe: 50
  • Meldezeitraum: 1.1.2008 bis 31.12.2008
  • Personengruppenschlüssel: 101
  • Beitragsgruppenschlüssel: 1111
  • SV-Entgelt in EUR: 036000
  • Betriebsnummer der BG der Bauwirtschaft [BV Wuppertal]: 42884688
  • Mitgliedsnummer bei der BG der Bauwirtschaft [BV Wuppertal]: 34555
  • Gefahrtarifstelle für den Erd- und Straßenbau: 300
  • UV-Entgelt in EUR: 38000

Die bisherigen Meldungen an die Berufsgenossenschaften, die sog. Lohnnachweise nach § 165 SGB VII, sind zunächst auch weiterhin zu erstellen; insoweit kommt es zu einer Doppelmeldung. Einen Verzicht auf die Lohnnachweise sieht die Bundesregierung erst dann als möglich an, wenn die Übertragung der Betriebsprüfung auf die Rentenversicherung und die damit verbundene Umstellung der Meldung an die Deutsche Rentenversicherung abgeschlossen und das neue Verfahren sicher ist.

6.2.1 Sonderfall geringfügige Beschäftigungen
Eine andere, zukünftig neu geschaffene Meldeverpflichtung ergibt sich im Zusammenhang mit den Meldungen für geringfügige Beschäftigungen i. S. von § 8 SGB IV. Diese Personen sind seit dem 1.4.1999 in das reguläre Meldewesen der Sozialversicherung einbezogen, d. h., auch für geringfügig Beschäftigte sind An- und Abmeldungen zu erstatten. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist darüber hinaus eine Jahresmeldung zu erstellen; sowohl in der Jahres- als auch in der Abmeldung wird die Angabe des SV-Entgelts verlangt (= der Betrag, nach dem die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung berechnet werden).

6.2.2 Sonderfall kurzfristig Beschäftigte
Für kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) wurde bislang weder eine Jahresmeldung verlangt noch waren Entgelte zu bescheinigen (in den Abmeldungen für kurzfristig Beschäftigte wurden bislang bei den Entgeltangaben sechs Nullen eingetragen). Hintergrund dieser Regelung ist, dass für die Entgelte von kurzfristig Beschäftigten weder Pauschalbeiträge verlangt wurden noch vom Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden konnte; Entgeltangaben waren somit entbehrlich.

Diese Regelung wird zum 1.1.2009 geändert (Neufassung des § 28a Abs. 9 SGB IV sowie des § 13 DEÜV). Das Melderecht der Sozialversicherung sieht zukünftig auch bei kurzfristig Beschäftigten sowohl den Eintrag des erzielten unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts in den Abmeldungen als auch die Abgabe einer Jahresmeldung (wenn die Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus ausgeübt wird) vor. Es bleibt allerdings dabei, dass für die Entgelte der kurzfristig Beschäftigten keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung fällig werden; als SV-Entgelt werden in den Meldungen weiterhin sechs Nullen ausgewiesen.

Praxis-Beispiel: Abmeldung für einen sozialversicherungsfreien, vom 1.3. bis 25.3.2009 kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer, der Büroarbeiten in einem Baubetrieb ausübt:

  • Grund der Abgabe: 30
  • Meldezeitraum: 1.3.2009 bis 25.3.2009
  • Personengruppenschlüssel: 110
  • Beitragsgruppenschlüssel: 0000
  • SV-Entgelt in EUR: 0000000
  • Betriebsnummer der BG der Bauwirtschaft [BV Wuppertal]: 42884688
  • Mitgliedsnummer bei der BG der Bauwirtschaft [BV Wuppertal]: 34522
  • Gefahrtarifstelle “Büroteil des Unternehmens”: 900
  • UV-Entgelt in EUR: 001100

6.3 Meldepflichten der Rentenversicherung
In § 28p Abs. 1b SGB IV wird die Pflicht des Prüfdienstes der Rentenversicherung normiert, der Unfallversicherung ihre Feststellungen mitzuteilen, ob die Arbeitgeber die zur Berechnung der Beiträge für die Unfallversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte ordnungsgemäß angegeben und den jeweils anzuwendenden Gefahrtarifstellen zutreffend zugeordnet haben.

Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 5 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) verpflichtet die Träger der Rentenversicherung zusätzlich, im Rahmen des dem Arbeitgeber ohnehin zu übersendenden Prüfergebnisses auch die Unfallversicherungsdaten zu übermitteln.

7 Ausweitung des versicherten Personenkreises
Seit dem Jahr 2005 ist gewählten Ehrenamtsträgern in gemeinnützigen Organisationen durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen der Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung geöffnet worden. Die formale Anknüpfung an ein offizielles Wahlamt, das in der Satzung der jeweiligen Organisation vorgesehen sein muss, engt den begünstigten Personenkreis unangemessen stark ein. Auch außerhalb eines Wahlamts übernehmen Vereinsmitglieder aufgrund besonderer Aufträge in herausgehobener Weise Verantwortung und werden den gewählten Ehrenamtsträgern vergleichbar tätig. Mit der Ergänzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII wird auch diesen Personen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung eingeräumt.

Durch die Anfügung einer Nr. 5 in § 6 Abs. 1 SGB VII erhalten auch Personen, die sich ehrenamtlich für politische Parteien engagieren, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Der Gesetzgeber hält diese Erweiterung für angemessen und notwendig, da Parteien die verfassungsrechtliche Legitimation besitzen, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und damit einerseits einen wichtigen Bestandteil des demokratischen Systems bilden, es sich andererseits aber um Organisationen mit privatrechtlichem Charakter handelt.

8 Ausblick
Bereits zu Beginn der Legislaturperiode hatten die Regierungsparteien eine Reform der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Die vorliegende Neuregelung beschränkt sich allerdings auf Fragen der Organisation, der solidarischen Lastenverteilung sowie Aspekte der Arbeitsschutzpolitik. Dabei ist positiv zu werten, dass der Gesetzgeber vielfach Vorschlägen der Selbstverwaltung folgt. Die im Koalitionsvertrag v. 11.11.2005 unter Punkt IV.2 geplante Einführung eines “zielgenaueren Leistungsrechts” ist hingegen in die nächste Legislaturperiode verschoben worden. Die insbesondere von den Unternehmen herbeigesehnte spürbare Entlastung bei den Unfallversicherungsbeiträgen dürfte deshalb kurzfristig noch nicht erreicht werden können.

(Autor: G. Eilts, Krankenkassenfachwirt, Berumbur. Redaktionell bearbeitet. © Haufe)

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1 Kommentar zu „Reform der gesetzlichen Unfallversicherung“

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cpohle: @JRuderStB In Innsbruck gibt es noch ein Sacher Cafe, da bekommt man die Torte auch. Serviert oder im ganzen zum mitnehmen.
05.09.2010 - 21:19
JRuderStB: @cpohle Wieder was gelernt! Ich dachte das Hotel Sacher und damit auch die original Torte gäbe es nur in Wien. Danke.
05.09.2010 - 18:07
cpohle: @JRuderStB Aus dem Hotel Sacher in Salzburg. War früher der Österreichische Hof, gehört aber schon lange der Familie Gürteler
05.09.2010 - 15:30
JRuderStB: @cpohle Wie kann eine "original" Sachertorte aus Salzburg kommen? :-)
05.09.2010 - 14:19
JRuderStB: RT @Abendzeitung: 18 Prozent würden angeblich eine Sarrazin-Partei wählen. Ihr doch nicht, oder? Was würdet ihr denen husten? (wir fragen für die Printtweets)
05.09.2010 - 14:03
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