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Fahrenschon: Vereinfachung beim Spendenabzug für Pakistan-Hilfe

Bayern

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“Zurzeit sind die Nachrichten voll mit schrecklichen Bildern der großen Überschwemmungskatastrophe in Pakistan. Die Menschen dort brauchen ganz dringend Hilfe! Deshalb will die Steuerverwaltung dazu beitragen, damit Spenden unbürokratisch den Hilfsorganisationen gegeben werden können.” – Mit diesen Worten gab Finanzminister Georg Fahrenschon eine Vereinfachungsregelung für den Spendenabzug zur Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe in Pakistan bekannt.

Nach der Vereinfachungsregelung gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wie etwa der Kontoauszug eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Diese Vereinfachungsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, insbesondere für Betriebe oder für Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler, können bei den zuständigen Finanzämtern erfragt werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung 277/2010 vom 25.08.2010

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