Erledigung von Massenrechtsbehelfen durch nachträgliche Beifügung von Vorläufigkeitsvermerken

Finanzämter erlassen Änderungsbescheide zur Einkommensteuer ab 2005

Bei den bayerischen Finanzämtern sind in den letzten beiden Jahren weit über 600.000 Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen eingegangen, in denen unter Hinweis auf anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht, das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde. Diese Anträge hatten zur Folge, dass die Einsprüche bis zur rechtskräftigen Beendigung der Musterverfahren nicht abschließend bearbeitet werden konnten.

Nach einer Ergänzung des § 165 der Abgabenordnung (AO) durch den Gesetzgeber ist es seit Beginn des Jahres 2009 rechtlich möglich, Steuerfestsetzungen bezüglich aller beim Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren vorläufig zu erklären. Dadurch bleiben Steuerbescheide bis zur abschließenden Beendigung der Musterverfahren in den für vorläufig erklärten Punkten offen und können ggf. im Anschluss daran zur Umsetzung des Urteils geändert werden. Die aktuelle Lister der bundeseinheitlich festgelegten Rechtsfragen, zu denen Einkommensteuerfestsetzung vorläufig ergehen können, ist im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.02.1010 (vgl. www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik BMF-Schreiben) enthalten.

Die Bayerische Finanzverwaltung wird ab dem 26.07.2010, wie bereits im November 2009, in großem Umfang Steuerbescheide zur Erledigung dieser Massenrechtsbehelfe gegen Einkommensteuerfestsetzungen ab 2005 versenden, in denen den angefochtenen Steuerfestsetzungen nachträglich Vorläufigkeitsvermerke beigefügt werden. Die Vorläufigkeitsvermerke bieten für die Steuerbürgerinnen und -bürger den gleichen Rechtschutz wie ein Einspruch zu diesen Punkten. Eine Schlechterstellung ist damit nicht verbunden. In den Bescheiderläuterungen wird auf die Erledigung des Einspruchs durch Beifügung von Vorläufigkeitsvermerken hingewiesen.

Noch anhängige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags werden durch diese Steuerbescheide nicht erledigt, diese bleiben weiterhin offen. Ein erneuter Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist daher nicht erforderlich.

(Pressemitteilung des BayLfSt vom 20.07.2010)

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