Neue Kreditrichtlinie für Verbraucher
Ab dem 11.06.2010 gelten neue Bestimmungen für Verbraucherkredite. Sie sollen die Rechte von Kreditnehmern stärken und sie besser über die Darlehenskonditionen informieren. Deutschland setzt damit die 2008 vom Europäische Parlament verabschiedete neue Verbraucherkredit-Richtlinie in nationales Recht um.
Was ändert sich?
- Strengere Werbeauflagen: Bei vielen Werbeangeboten der Banken könnte man tatsächlich schwach werden: 2,99 Prozent effektiver Jahreszins für einen Kredit in Höhe von 2.000 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Doch nicht selten handelt es sich bei diesen Angeboten um sogenannte Lockvogelangebote.
Die beworbenen Konditionen gelten nur für eine stark begrenzte Anzahl an Kunden und sind viel zu schnell ausverkauft. Oder aber aufgrund der eigenen, schlechten Bonität errechnet der Bankberater einen viel höheren Zinssatz als in der Werbung versprochen.
Diese Art der Irreführung ist ab sofort tabu. Künftig müssen Banken in ihrer Werbung die Zinshöhe ansetzen, die mindestens zwei Drittel der Antragssteller tatsächlich erhalten.
- Information vor Vertragsschluss: Kunden können Angebote verschiedener Banken ab sofort EU-weit besser miteinander vergleichen. Bevor ein Kreditvertrag unterzeichnet wird, muss das Institut den Verbraucher über die wesentlichen Konditionen des Darlehens aufklären. Als Grundlage dafür dient ein standardisiertes Merkblatt.
Aufgelistet werden müssen sämtliche, in Zusammenhang mit dem Kredit anfallenden Kosten und Bedingungen. Zur besseren Vergleichbarkeit gehört auch, dass der effektive Jahreszins EU-weit einheitlich berechnet wird.
Bei Umschuldungen, Überziehungskrediten oder grundpfandrechtlichen Darlehen ist die Verwendung des Musters jedoch nicht zwingend vorgeschrieben
- Restschuldversicherungen: Häufig knüpfen Banken ihre Kreditzusage an den Abschluss einer überteuerten Restschuld- oder Kreditausfallversicherung. Diese Versicherung dient dem Institut als Absicherung, falls der Darlehensnehmer arbeitslos wird oder verstirbt.
Künftig müssen die Kosten dieser Versicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen. Wird die Versicherung nicht zum Jahreszins hinzugerechnet, muss das Institut nachweisen, dass der Darlehensvertrag unabhängig von einer Versicherung zu den ausgehandelten Konditionen möglich war. Hier gilt von nun an die Beweislastumkehr.
- Kündigung von Darlehensverträgen: In Punkto Kündigung von Darlehensverträgen genießen Verbraucher künftig eine höhere Flexibilität. Bei unbefristeten Verträgen ist eine Kündigung durch die Bank nur noch dann möglich, wenn eine mindestens zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart wurde. Verbraucher dagegen können einen solchen Vertrag jederzeit kündigen.
Eine anders lautende Kündigungsfrist ist nur zulässig, sofern sie höchstens einen Monat beträgt.
Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht – also eine Hypothek oder eine Grundschuld – gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise tilgen. Dafür müssen sie jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von maximal einem Prozent der vorzeitig zurückbezahlten Summe in Kauf nehmen.
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(Zusammenstellung: heute.de)
Vielen Dank für die Information zur Verbraucherkreditrichtlinie. Haben Sie Kenntnis, ob die verkürzte Kündigungsfrist auch für Alt-Verträge gilt oder nur für diejenigen, die ab 11.06.2010 abgeschlossen wurden ?
@Marcel Winterhoff: Die geänderten Kündigungsfristen gelten meines Wissens nach nur für Verträge die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden (werden).