Handwerkerleistungen: Auch Dritter darf Rechnung bezahlen
Um von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen zu profitieren, muss die Rechnung nicht unbedingt vom Auftraggeber beglichen werden.
Die Ermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag zahlen. Das geht aus einem Urteil (Az.: 4 K 645/09) des Finanzgerichts Sachsen in Leipzig hervor, über das der Bund der Steuerzahler in Berlin in seiner Zeitschrift “Der Steuerzahler” (Ausgabe 5/2010) berichtet.
In dem Fall ließ eine Frau in der von ihren Eltern gemieteten Wohnung Arbeiten ausführen. Die Rechnung bezahlte ihre Mutter per Überweisung – den Steuervorteil wollte aber die Mieterin in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht gab ihr Recht: Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Rechnung zwingend von der Person beglichen werden müsse, in deren Haushalt die Arbeiten verrichtet wurden. Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Ein Fünftel von maximal 6.000 EUR kann in Abzug gebracht werden, also bis zu 1.200 EUR im Jahr.
(Quelle: haufe.de)


