Steuerfreie Fortbildungskosten
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 LStR).
Nach der Entwurfsfassung kommt es nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, steht dies dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zusagt.
Bisher sind die Finanzämter davon ausgegangen, dass bei Bildungsmaßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und anschließend durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt worden sind, Werbungskostenersatz und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Nach den neuen Lohnsteuer-Richtlinien wird eine steuerfreie Übernahme oder Erstattung durch den Arbeitgeber nicht mehr bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Rechnung auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt ist. Dadurch erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den Teilnehmenden vorgeschrieben ist.
Hinweis:
Unverändert sind im Übrigen die Anforderungen, die der Richtliniengeber verlangt, damit eine Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit steuerfrei erfolgen kann (vgl. R 19.7 Abs. 2 LStR). In Zweifelsfällen muss der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wenigstens teilweise auf die Arbeitszeit anrechnen. Außerdem ist dem Lohnbüro aus Gründen der Lohnsteuerhaftung anzuraten, auf der zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch wird der nochmalige Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer bei der späteren Einkommensteuerveranlagung für Kosten ausgeschlossen, die der Arbeitgeber im Rahmen des Erstattungsverfahrens getragen hat.
(Material: haufe.de)


