Änderungen bei der Fahrtenbuchmethode
Bei der als Alternative zur 1%-Regelung vom Gesetzgeber angebotenen Fahrtenbuch-Methode sind sämtliche durch das Halten und den Betrieb des Firmenwagens entstandenen Kosten exakt festzuhalten. Nach der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien dürfen bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten angesetzt werden. Soweit der Arbeitnehmer laufende Aufwendungen übernimmt, bleiben diese bei der Fahrtenbuch-Methode außer Ansatz.
Geändert ist auch die Behandlung von Unfallkosten, die bislang aus Vereinfachungsgründen zu den Gesamtkosten des Dienstwagens rechnen und die für die Versteuerung der Privatnutzung maßgebenden tatsächlichen Fahrtkosten erhöhen, unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet.
Ab 2011 bleiben Unfallkosten aufgrund der geänderten Rechtsprechung bei der Berechnung der Gesamtkosten außer Ansatz und erfahren eine gesonderte Betrachtung (BFH, Urteil v. 24.5.2007, VI R 73/05, BStBl 2007 II S. 766). Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten auf einer Privatfahrt, sind demzufolge in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung zu erfassen.
Hinweis
Aus praktischen Erwägungen wird gleichzeitig eine Vereinfachungsregelung in die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 aufgenommen: Reparaturkosten bis zu einem Bruttobetrag von 1.000 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) dürfen weiterhin in die Gesamtkosten des Firmenwagens einbezogen werden. Im Rahmen der Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit auch für Lohnzahlungszeiträume ab 2011 den Kilometersatz des Fahrzeugs, der für Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.
(Material: haufe.de)


