Elektronischen Lohnsteuerkarte
Der für alle Arbeitgeber gesetzlich vorgegebene Übergang auf die elektronische Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) wird erst für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2012 möglich sein. Die gesetzliche Absicherung der Folgewirkungen aus der Terminverschiebung für das Lohnsteuerverfahren 2011, etwa die Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 sowie der eingetragenen Lohnsteuerfreibeträge sind dem Jahressteuergesetz 2010 vorbehalten, die ergänzenden Verwaltungsanweisungen hierzu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgt nach geltender Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010. Für das Übergangsjahr 2011 muss deshalb der Lohnsteuerabzug bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist vom Gesetzgeber in 52b EStG i.d. Entwurfsfassung des JStG 2010 beabsichtigt. Danach hat die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit.
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien enthalten hierzu den ergänzenden Hinweis, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten darf. Er muss sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren bzw. bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben.
Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für Zeiträume ab 1.1.2011 ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 beantragen, wenn keine Papierlohnsteuerkarte 2010 mehr vorhanden ist, z. B. bei Verlust der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. bei beruflichen Wiedereinsteigern.
Hinweis
Eine Sonderregelung ist für ledige Arbeitnehmer vorgesehen, die 2011 ein Ausbildungsdienstverhältnis beginnen. Für diese Personengruppe darf ohne Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung der Steuerabzug nach der Steuerklasse I vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Lohnbüro durch eine Eigenerklärung zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
(Material: haufe.de)
Die Lohnsteuerkarte werde ich nicht vermissen, denn damit hatte man nur Ärger. Vor allem, wenn etwas geändert werden sollte oder der Arbeitgeber gewechselt wurde.