Steuern und Förderungen: Das ändert sich 2010
(Quelle: mdr) Grundfreibetrag steigt für Alleinstehende um rund EUR 200,00 pro Jahr – Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen – Änderung bei der Besteuerung von Ehegatten – Neuerungen bei der Erbschaftsteuer. Die Änderungen im Einzelnen:
Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende wird von jährlich 7.834 auf 8.004 Euro angehoben. Wer unter diesem Einkommen liegt, muss keine Steuern zahlen.
Geringe Steuerentlastung
Alle Eckwerte in der Tarifkurve werden weiter nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird dadurch erst bei 52.882 fällig. Bislang greift er bereits bei 52.552 Euro. Diese Änderung bringt eine leichte Steuerentlastung.
Besteuerung von Ehegatten
Die gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten wird flexibler gestaltet. Von 2010 an gilt für Doppelverdiener ein sogenanntes freiwilliges Faktorverfahren. Ehepaare können dann nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen, sondern auch die Steuerklassen IV/IV mit “Faktor”. Der Steuervorteil, den das Ehegattensplitting bringt, wird dann nicht erst beim Einkommensteuerausgleich berücksichtigt, sondern schon bei der monatlichen Lohnauszahlung. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass geringer verdienende Ehegatten nicht mehr so hoch belastet werden wie in der Steuerklasse V.
Höherer Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld
Eltern werden finanziell weiter entlastet. Der steuerliche Kinderfreibetrag pro Jahr wird von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben, das monatliche Kindergeld steigt um je zwanzig Euro auf 184 Euro für das erste und zweite Kind, auf 190 Euro für das dritte Kind und auf je 215 Euro ab dem vierten Kind. Der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern steigt von 117 auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 auf 180 Euro für 6 bis 11-jährige Kinder.
Krankenkassenbeiträge voll absetzbar
Ab 1. Januar können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig steuerlich abgesetzt werden. Die Regelung gilt jedoch nur für die Basistarife und etwaige Zusatzbeiträge. Wahl- und Zusatztarife, wie Chefarztbehandlung und Einzelzimmer im Krankenhaus, sind nicht absetzbar. Für Arbeitnehmer und Beihilfepflichtige gilt eine jährliche Höchstgrenze von 1.900 Euro, Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine tragen, können 2.800 Euro absetzen. Bei Zusammenveranlagung wird jedem Ehepartner dieses Abzugsvolumen gewährt.
Zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, die bislang als Sonderausgabe vom Finanzamt anerkannt wurden, können künftig dagegen nur noch abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige unter der für ihn gültigen Höchstgrenze liegt. Hat ein Arbeitnehmer also Aufwendungen von jährlich 1.500 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung, dann kann er zusätzlich Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 400 Euro absetzen.
Bessere Konditionen für “Riesterer”
Die Bundesregierung muss die Situation von Ruheständlern mit ausländischem Wohnsitz nachbessern. Dazu verpflichtet sie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, AZ.: C-269/07). Bislang müssen Auswanderer alle erhaltenen Riesterzulagen und Steuerersparnisse an den Staat zurückzahlen. Nun dürfen Rentner, die ins Ausland ziehen, die Förderung behalten. Auch die bislang geltende Regelung, dass Kapital aus geförderten Wohn-Riester-Verträgen, nur für den Kauf von Wohneigentum in Deutschland ausgegeben werden darf, muss die Bundesregierung auf Grund des EuGH-Urteils ändern. Künftig können Sparer mit öffentlich gefördertem Riesterkapital Immobilien in alle EU-Ländern erwerben.
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen
Hotelaufenthalte werden preiswerter: Von Januar an gilt für Übernachtungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, gewerblichen Fremdenzimmern und auf Campingplatzen der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.
Erbschaftssteuer
Geschwister, Nichten, Neffen und Betriebserben werden bei der Erbschaftssteuer entlastet. Für Geschwister und Geschwisterkinder soll es einen neuen Stufentarif von 15 bis 43 Prozent geben. Bislang liegt der Steuersatz nach Abzug des Freibetrages von 20.000 Euro bei 30 bis 50 Prozent. Für Firmenerben soll die sogenannte Jobauflage bei Betriebsfortführung gelockert werden.


